Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 10 A 1711/25

10 A 1711/25Tribunale amministrativo17 lug 2026

Regest

Rückwärtige Grundstücksflächen jenseits des letzten Baukörpers können im Einzelfall als sogenannte bebauungsakzessorische Grundstücksteile zum Bebauungszusammenhang gehören, wenn darauf unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen untergebracht werden.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1711/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 10 A 1711/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.10A1711.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Rückwärtige Grundstücksflächen jenseits des letzten Baukörpers können im Einzelfall als sogenannte bebauungsakzessorische Grundstücksteile zum Bebauungszusammenhang gehören, wenn darauf unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen untergebracht werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulas­sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Living Pools“ auf dem Grundstück der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich sei das dort nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den betreffenden Bereich des Vorhabengrundstücks als Grünfläche ausweise, widerspreche.

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

a. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Annahme des Verwal­tungsgerichts, der Standort des Vorhabens liege im Außenbereich (§ 35 BauGB).

In der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Bebau­ungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB regelmäßig am letzten Bau­körper endet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 10 A 1795/22 -, juris Rn. 14.

Im Einzelfall können rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude be­zogenen Nebenanlagen als sogenannte bebauungsakzessorisch genutzte Grund­stücksteile zum Bebauungszusammenhang gehören.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 A 1450/22 -, juris Rn. 8.

Das Institut der bebauungsakzessorischen Nutzung soll es dem Bauherrn ermög­lichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wie zum Beispiel Terras­sen unterzubringen. Ein größerer Umgriff verbietet sich, sodass jedenfalls bei größe­ren Grundstücken dieser Bereich nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2023 - 2 A 601/22 -, juris Rn. 17, m. w. N.

Die Klägerin legt nicht dar, wieso vor diesem Hintergrund die Annahme des Verwal­tungsgerichts, der Vorhabenstandort befinde sich nicht mehr auf einer solchen be­bauungsakzessorischen, an das Wohnhaus der Klägerin anknüpfenden Fläche, un­zutreffend sein könnte.

Ihr Einwand, der Pool stelle eine Annex-Nutzung zum Wohnhaus dar, weil sich der Pool ohne das Wohnhaus nicht in dem fraglichen Bereich befände, verfehlt die vor­stehenden, auch vom Verwaltungsgericht angewendeten Maßstäbe, wonach eine bebauungsakzessorische Nutzung nur unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäu­de bzw. auf hausnahen Flächen angenommen werden kann. Das weitere Vorbringen der Klägerin, der Ortstermin habe deutlich gezeigt, dass das in Rede stehende Schwimmbecken direkt an das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude und des­sen Terrasse anschließe, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es setzt sich nicht mit der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts aus­einander, die nahtlose Verbindung der Zuwegungen von Wohnhaus, Terrasse, Plat­tenbelag und „Living Pool“ vermittele keine Zugehörigkeit zum Bebauungszusam­menhang, da andernfalls durch diese Bauweise der bebaute Grundstücksbereich immer weiter in den Außenbereich verlängert werden könnte.

b. Die Klägerin stellt auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), nicht schlüssig in Frage.

Die Kritik der Klägerin, die Darstellung des Vorhabenstandorts im Flächennutzungs­plan als Grünfläche habe reinen Auffangcharakter und könne einem Vorhaben im Außenbereich nicht entgegengehalten werden, weil es für den fraglichen Bereich des Vorhabens an einer qualifizierten Standortzuweisung fehle, verfängt nicht. Entgegen ihrer Ansicht hat das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf die im Urteil zitierte Passage auf Seite 183 der Begründung des Flächennutzungsplans abgestellt, die die Klägerin als global-pauschale Darstellung mit eher allgemein erläuterndem Charakter erachtet. Es hat vielmehr weiter ausgeführt, die dargestellte Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück diene jedenfalls der seitens der Plangeberin erwünschten städ­tebaulichen Gliederung, und dabei konkret auf die Abgrenzung der Stadtteile G. im Norden und O.-Ost im Süden abgestellt. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen, wenn sie geltend macht, der Bezug zum vermeintlichen Ziel der städtebaulichen Abgrenzung der genannten Stadtteile finde sich nicht in der Be­gründung des Flächennutzungsplans. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, sondern hat die mit diesem Ziel verbundene städtebauliche Lenkung der Bebauung (auch) den Festsetzungen in den Bebauungsplänen Nr. 05.1 I. Süd und Nr. 01.46 Acht Höfe entnommen. Ob diese Argumentation tragfähig ist, muss der Senat nicht entscheiden, weil sich die Klägerin damit nicht auseinan­dersetzt.

  1. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie­rigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefoch­tene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefoch­tenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern wür­den.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2026 - 10 A 1567/24 -, juris Rn. 23.

Die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 A 3038/18 -, juris Rn. 10.

Die Klägerin legt nicht dar, dass die von ihr in diesem Zusammenhang allein ange­sprochene und als besondere rechtliche Schwierigkeit erachtete Thematik der Über­gangsregelung des § 90 Abs. 4 BauO NRW entscheidungserheblich ist. Der Um­stand, dass auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts sich dazu ver­halten, genügt dafür nicht.

  1. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung

im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens

erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine grundsätzliche

Bedeutung der Rechtssache.

Hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Frage,

ob sich die Übergangsregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 nur auf die aktuelle Fassung der BauO NRW 2018 in Gestalt des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 bezieht oder auch für etwaige zukünftige Änderungen der BauO NRW 2018 Geltung beansprucht,

fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66

Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefoch­tene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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