Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-16, 19 B 641/26

19 B 641/26Tribunale amministrativo16 lug 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 641/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-16

Aktenzeichen: 19 B 641/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0716.19B641.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahr­gangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule K. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, erneut über den Aufnahmeantrag unter Berück­sichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen An­ordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Reduzierung auf 27 Kinder je Eingangsklasse rechtmäßig erfolgt ist. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schul­träger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2) eingerichtet wird (Nr.1) , rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzwert nach der Ver­ordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetzes nicht unterschritten wird (Nr. 3).

Die Schulleiterin hat hier entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers von dem ihr durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und frei von Rechtsfehlern entschieden, den Bandbreitenhöchst­wert von 29 wegen der in das Angebot des gemeinsamen Lernens aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Eingangsklassen um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schulplätze zu vergeben. Bei Anmeldeschluss am 12. Februar 2026 um 12.00 Uhr hatten sich 18 bereits von der Inklusionsrunde auf einer vorab übersandten Vorschlagsliste namentlich aufge­führte sowie drei weitere Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädago-gischen Unterstützungsbedarf angemeldet, die auch aufgenommen wurden. Ausweislich der „Darstellung des Anmeldeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5“ hat die Schulleiterin diese 18 Schüler bereits bei der Durchführung des Auswahlver­fahrens am 12. Februar 2026 auf die beiden von ihr gebildeten Leistungsgruppen verteilt und im Anschluss daran die weiteren Plätze im Losverfahren an Regelschüler vergeben. Welche Bedeutung daher der erst Ende März erfolgten Rückmeldung zur dritten Inklusionsrunde für die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein von der Schulleiterin in eigener Verantwortung zu treffenden Aufnahmeentscheidung am 12. Februar 2026 zukommen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ihre Ermessensent­scheidung hat die Schulleiterin auf einer zutreffenden, und den Vorgaben des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW entsprechenden Tatsachengrundlage getroffen.

Die Schulleiterin hat ihr Ermessen auch ansonsten rechtmäßig ausgeübt. Die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich unmissverständlich aus dem Aufnahmeprotokoll vom 12. Februar 2026. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, beruht die Entscheidung der Schulleiterin auf der rechtsfehlerfreien Erwägung, dass die Auf­nahme der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungs­bedarf dazu führen kann, dass stellenweise bis zu drei Schulbegleiter in der Klasse sind, weshalb sowohl aus räumlichen Gründen als auch aus pädagogischen Er­wägungen heraus eine Reduzierung erfolgt. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Schulleiterin die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW allein und eigenverantwortlich getroffen hat. Für die vom Antragsteller behauptete Kollegialent­scheidung fehlt jeglicher Anhalt. Die Unterschriften des Abteilungsleiters Dr. X. auf dem Aufnahmeprotokoll und dem Losprotokoll sind seiner Anwesenheit bei der Durch­führung des Losverfahrens geschuldet. Mit ihnen bestätigt der Abteilungsleiter lediglich den Ablauf des Aufnahmeverfahrens.

Die Stadt H.-S. hat als Schulträgerin ihr Einvernehmen mit der Entscheidung, die Klassen­größe auf 27 zu beschränken, bereits am 9. Dezember 2025 unter der Be­dingung erteilt, dass die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW geforderte Mindestzahl an Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werde. Dass der hierzu erfolgte Schriftverkehr nicht mit der Schulleiterin persönlich geführt wurde, ist ohne rechtliche Relevanz. Die Abgabe der Einvernehmenserklärung durch die Schulträgerin ist ebenso wie ihr Zugang bei der Schule unstreitig. Eines formellen Antrags der Schulleiterin an die Stadt H.- S., das Einvernehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu erteilen, bedarf es entgegen der in der Beschwerdebe­gründung geäußerten Rechtsansicht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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