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9 A 796/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-15, 9 A 796/26
9 A 796/26Tribunale amministrativo15 lug 2026
Eine ordnungsgemäße Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 9 A 796/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.9A796.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Normen: VwGO § 130a; VwGO § 114 Satz 1; IFG NRW § 11, VerwGebO IFG NRW § 1, GebG NRW § 9
Eine ordnungsgemäße Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2022 über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro für die von ihm nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) begehrte Auskunft, „wie viel das Zeitschriftenbestellen der Justiz im Jahre 2021 gekostet“ habe. Nach § 11 IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des dazugehörigen Gebührentarifs sei für die dem Kläger erteilte umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand eine Gebühr von 10,00 bis 500,00 Euro vorgesehen. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens sei eine Ermessensentscheidung. Der der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe zugrunde zu legende Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand sei durch mehrere Arbeitsschritte (Sichtung von Verwaltungsvorgängen, Beteiligung anderer Organisationseinheiten, Zusammenstellen der Informationen und Absetzen des Antwortschreibens) entstanden, die einen Zeitaufwand von zwei Stunden in der Laufbahngruppe 2.1 in Anspruch genommen hätten. Gebührenmindernd sei berücksichtigt worden, dass nur ein Teil der erbetenen Informationen vorgelegen habe. Es sei daher als gerechtfertigt erachtet worden, innerhalb des Gebührenrahmens von einer Gebühr von nur 10,00 Euro auszugehen. Gründe für ein Abweichen von der festgelegten Gebühr seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 2. Februar 2022 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ihm eine - gebührenfreie - einfache schriftliche Auskunft erteilt. Schon die Gebühr von 10,00 Euro verdeutliche, dass kein hoher Verwaltungsaufwand entstanden sei. Aufgrund seiner bekannten Mittellosigkeit sei aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, von einer Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen. Budgetangaben des Ministeriums der Justiz sollten im Übrigen ohnehin öffentlich zugänglich sein.
Der Kläger hat beantragt,
den Gebührenbescheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er über die bereits in dem Gebührenbescheid enthaltenen Erwägungen hinaus ergänzend ausgeführt, bei der Festsetzung lediglich der in einer Rahmengebühr vorgesehenen Mindestgebühr scheide ein Ermessensfehler aus. In einem solchen Fall sei eine Ermessensausübung von vornherein entbehrlich.
Mit Urteil vom 6. März 2026 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Der Beklagte habe insbesondere die dem Kläger erteilte Auskunft zu Recht als umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand gemäß Tarifstelle 1.2 eingeordnet. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr sei jedoch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die in der Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW vorgesehene Rahmengebühr wie eine reine Zeitgebühr mit einer bei 500,00 Euro liegenden Kappungsgrenze behandelt. Er habe sich ausschließlich an dem Verwaltungsaufwand orientiert, den er anhand der Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter gemessen habe. Der Gebührenbescheid erweise sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil nur die Mindestgebühr festgesetzt worden sei. Auch die Frage, ob eine Mindestgebühr festgesetzt werde, sei eine originär von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung, die vorliegend fehlerhaft sei. Es obliege daher der Behörde, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung zu treffen. Eine Aufrechterhaltung des Gebührenbescheids in Höhe der Mindestgebühr liefe auf eine unzulässige Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil hinaus. Die zu treffende Ermessensentscheidung sei jedoch nicht teilbar. Diese Überlegungen zur teilweisen Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids ließen sich auf die Festsetzung einer Mindestgebühr übertragen. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung liefe hingegen auf eine faktische Unanfechtbarkeit einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung hinaus.
Der Beklagte hat die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Zulassungsantrag vorgetragen, die Annahme eines Ermessensfehlers scheide bereits im Ansatz aus. Bei der Festsetzung lediglich der Mindestgebühr sei eine Ermessensausübung entbehrlich. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach ein ermessensfehlerhafter Gebührenbescheid nicht teilweise, auch nicht in Höhe der Mindestgebühr aufrechterhalten werden könne, sei falsch. Sie beträfe Gebührenbescheide, mit denen - anders als hier - ermessensfehlerhaft eine über die (rechtmäßige) Mindestgebühr hinausgehende Gebühr erhoben werde. Darüber hinaus rechtfertigten die Überlegungen des Verwaltungsgerichts keine Aufhebung des Gebührenbescheids, weil dessen (vollständige) Aufrechterhaltung in Höhe der Mindestgebühr nicht zu einem dem Beklagten „aufgedrängten“ (Teil-)Gebührenbescheid führe, sondern gerade dem - vor Gericht verteidigten - Willen des Beklagten entspreche.
Der Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist anwaltlich nicht vertreten und tritt der Berufung ohne Stellung eines ausdrücklichen Antrags entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
II.
Vgl. zu den Anforderungen, BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 -, BVerwGE 177, 386, juris, Rn. 10.
Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat im Übrigen die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2026 - 8 B 31.25 -, LKV 2026, 124, juris, Rn. 7 ff., vom 27. Januar 2022 - 1 B 92.21 -, juris, Rn. 10, und vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 93, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 10 A 738/23 -, NWVBl. 2026, 16, juris, Rn. 26, und vom 24. Juni 2022 - 19 A 2748/19 -, KommJur 2022, 315, juris, Rn. 18 f.
Das ist nicht der Fall.
Überdies kann der Senat über die Berufung des Beklagten in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Grundsätzlich besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Da der Kläger als Gegner in dem Berufungsverfahren jedoch keinen Antrag stellen muss und stellt, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960, juris, Rn. 16 (zu § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F.); OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 15 A 1811/22 -, juris, Rn. 25 f.
a) Der Gebührenbescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i. V. m. § 1 VerwGebO IFG NRW und Tarifstelle 1.2 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden, Gebühren erhoben. § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ermächtigt die Landesregierung, die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat sie durch Erlass der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Nach § 1 VerwGebO IFG NRW werden für die im Gebührentarif der Anlage genannten Amtshandlungen die dort bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschriften zu Recht bejaht. Der Beklagte hat auf das Auskunftsbegehren des Klägers hin eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere die Zuordnung dieser Amtshandlung durch den Beklagten zu der Tarifstelle 1.2 im Ergebnis zu Recht bestätigt. Die Amtshandlung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht als eine gemäß Tarifstelle 1.1 einfache schriftliche Auskunft einzuordnen.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer nach der Tarifstelle 1.1 (gebührenfreien) einfachen schriftlichen Auskunft und einer nach der Tarifstelle 1.2 (gebührenpflichtigen) umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand ist der zur Ermöglichung der Auskunftserteilung erforderliche Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand. Hierzu gehören insbesondere auch Zeiten einer - gegebenenfalls ergebnislosen - Recherche sowie die rechtliche Prüfung, ob die aufgefundenen Unterlagen vollständig herausgegeben werden können oder Ablehnungsgründe nach §§ 6 bis 9 IFG NRW entgegenstehen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - 26 K 6557/13 -, juris, Rn. 14.
Danach liegt ein erheblicher Vorbereitungsaufwand vor, wenn die Bearbeitung des Informationsbegehrens über das bloße Auffinden und Übermitteln vorhandener Informationen hinaus tatsächliche oder rechtliche Vorbereitungshandlungen von einigem Gewicht erfordert. Hierzu gehören insbesondere umfangreichere Recherchen, die Sichtung und Zuordnung von Unterlagen, die Prüfung ihrer Vollständigkeit sowie die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Umfang der begehrte Informationszugang gewährt werden kann. Demgegenüber spricht das bloße Auffinden oder Abrufen von Daten im Rahmen einer - kurzen - Nachschau in Karteien, Registern oder anderen, elektronischen Datensammlungen ohne weitergehende inhaltliche Prüfung regelmäßig für eine einfache schriftliche Auskunft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 9 A 2184/08 -, DVBl. 2012, 309, juris, Rn. 35 ff., 43; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Januar 2015 - 17 K 5214/13 -, NZI 2015, 525, juris, Rn. 29; Pabst, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, Rn. 70.
Die Behörde muss die für die Zuordnung eines Informationsbegehrens zu der Tarifstelle für Amtshandlungen mit erheblichem Vorbereitungsaufwand maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darlegen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die bloße Angabe des Zeitaufwands genügt hierfür grundsätzlich ebenso wenig wie der rein pauschale Verweis auf den Aktenumfang. Zu einer nachvollziehbaren Darlegung kann im Einzelfall gehören, auf die konkreten tatsächlichen und rechtlichen Bearbeitungsschritte - insbesondere Recherchen, Sichtungen und rechtliche Prüfungen - hinzuweisen, die die Behörde zur Bearbeitung des Informationsbegehrens durchführen musste. Schematische oder übersteigerte Anforderungen sind insoweit indes nicht zu stellen.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 16; siehe zu dem Zeitaufwand auch, VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - 26 K 6557/13 -, juris, Rn. 17; Pabst, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, Rn. 69.
Danach ist die dem Kläger erteilte Auskunft der Tarifstelle 1.2 zuzuordnen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Gebührenbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass das Informationsbegehren des Klägers gerade nicht lediglich durch eine Nachschau in den Verwaltungsakten bearbeitet werden konnte. Vielmehr waren Sichtungen von Verwaltungsvorgängen, die Beteiligung anderer Organisationseinheiten sowie das Zusammenstellen der Informationen erforderlich. Diese Arbeitsschritte gingen erkennbar über den bloßen Abruf und die Übermittlung der Daten für die anschließend dem Kläger zur Verfügung gestellte Information hinaus.
b) Der Gebührenbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Er ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerfrei ergangen.
Die - hier einschlägige - Tarifstelle 1.2 sieht eine Rahmengebühr vor, deren Ausfüllung eine behördliche Ermessensentscheidung voraussetzt, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2026 - 9 E 93/26 -, juris, Rn. 20 f., vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 29, vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, ZfWG 2025, 295, juris, Rn. 43, und vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 14.
Bei der Festsetzung einer Gebühr im Einzelfall ist zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Gebühren festsetzende Behörde muss erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte Rahmenermessen tatsächlich ausgeübt hat. Hierzu hat sie die von dem Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens grundsätzlich als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen. Die Einordnung dient dazu, die gesetzlichen Gebührenbemessungskriterien im Einzelfall in eine konkrete Gebührenfestsetzung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens umzusetzen. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle macht die Einordnung nachvollziehbar, welche Bedeutung die Behörde den herangezogenen Bemessungskriterien beigemessen hat und weshalb sie gerade die festgesetzte Gebührenhöhe für angemessen erachtet hat. Maßgeblich sind dabei insbesondere die in § 9 Abs. 1 GebG NRW genannten Bemessungskriterien. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW) sowie - soweit einschlägig - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW) zu berücksichtigen. Ist die Amtshandlung hingegen eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung, ist die Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Wertes oder Nutzens ausgeschlossen, weil solche Maßnahmen dem Adressaten keinen Vorteil vermitteln. In einem solchen Fall darf bei der Gebührenbemessung allein der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. Unter dem Verwaltungsaufwand im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW ist nicht der konkret im Einzelfall entstandene Aufwand, sondern der durchschnittliche Aufwand zu verstehen, der typischerweise im Regelfall bei der Art von Amtshandlungen der betreffenden Art anfällt und durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet wird. Die Behörde muss den Verwaltungsaufwand bei der Einordnung nicht exakt ermitteln, sie darf ihn schätzen; § 9 Abs. 1 GebG NRW verlangt lediglich, dass er bei der Gebührenbemessung „berücksichtigt“ wird. Gleichwohl genügt die bloße Benennung eines gesetzlichen Bemessungskriteriums für sich genommen nicht, um eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu belegen. Die Behörde muss - ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären - erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 79 ff., 89 ff., 108, und vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035, juris, Rn. 18, sowie Beschlüsse vom 11. Juni 2026 - 9 E 93/26 -, juris, Rn. 22 ff., vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 31 f., 36, vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, ZfWG 2025, 295, juris, Rn. 43, vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 19 ff., 23 f., und vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2024 - 14 K 491/23 -, NJW 2024, 2201, juris, Rn. 63.
Gänzlich entfallen kann eine Ermessensbegründung nur dann, wenn die Behörde lediglich die Mindestgebühr festsetzt. Die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr darf regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art („Standardfall“) handele, festgesetzt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 96 f., 108, sowie Beschlüsse vom 11. Juni 2026 - 9 E 93/26 -, juris, Rn. 35 ff., vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 38, vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und vom 4. Dezember 2017 - 16 E 611/16 -, n. v., S. 9 des Beschlussabdrucks.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat in seiner Rechtsprechung auch eine knappe Ermessensausübung noch als ausreichend angesehen. Dort war jedenfalls erkennbar, dass die Behörde den Verwaltungsaufwand als „mittleren“, „leicht erhöhten“ oder „unterdurchschnittlichen“ Verwaltungsaufwand bewertet und daran die konkrete Gebührenhöhe angeknüpft hatte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 9 E 93/26 -, juris, Rn. 41 ff., unter Verweis auf Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 44 ff., und vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 25.
Eine Anwendung der genannten Anforderungen kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn die Behörde eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festsetzt.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 9 B 18.23 -, BayVBl. 2024, 174, juris, Rn. 9 ff., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 79.92 -, Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 6, juris, Rn. 4; ferner OVG M.-V., Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 LB 851/17 -, juris, Rn. 90; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, NdsVBl. 2021, 17, juris, Rn. 57.
Dies entspricht auch der bisherigen sonstigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris Rn. 8, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl 2017, 338, juris, Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 8 E 609/25 -, n. v., S. 7 des Beschlussabdrucks, und vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 -, DAR 2025, 641, juris, Rn. 37.
Bei - anfänglicher - Festsetzung lediglich der Mindestgebühr fehlt es an einer Ausfüllung des Gebührenrahmens mit der Folge, dass die Annahme eines hieraus resultierenden Ermessenfehlers bereits im Ansatz ausscheidet. Das Rahmenermessen bezieht sich auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb seiner durch die Mindestgebühr markierten Untergrenze. Die Festsetzung allein der Mindestgebühr ist selbst kein Gegenstand einer Ermessensentscheidung, sondern die normativ verbindlich festgelegte Mindestkostenfolge des verwirklichten Gebührentatbestands. Wird lediglich die Mindestgebühr festgesetzt, bleibt die Behörde auf der von dem Normgeber verbindlich festgelegten Untergrenze des Gebührenrahmens, ohne eine eigene Entscheidung über die konkrete Höhe der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zu treffen.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenbescheid, mit dem die Behörde ermessensfehlerhaft eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festgesetzt hat, jedenfalls in der Höhe der Mindestgebühr aufrechterhalten bleiben kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl 2017, 338, juris, Rn. 108, sowie Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris Rn. 10, 13; siehe etwa auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2021 - 6 K 5836/20 -, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2020 - 10 K 1615/18 -, juris, Rn. 50 f.; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2021 - 3 K 1551/20 -, juris, Rn. 43; anders: Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, NdsVBl. 2021, 17, juris, Rn. 57; siehe etwa auch: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2025 - 15 K 3941/22 -, juris, Rn. 53 ff., VG Aachen, Urteil vom 31. März 2025 - 5 K 1496/24 -, juris, Rn. 62 f.; VG Köln, Urteile vom 15. Juni 2022 - 22 K 7177/19 -, juris, Rn. 85, und vom 2. November 2020 - 22 K 2379/20 -, juris, Rn. 49; zu der Teilaufhebung eines Gebührenbescheids siehe im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 9 B 18.23 -, BayVBl. 2024, 174, juris, Rn. 9 ff.
Ein Fall der ermessensfehlerhaften Ausfüllung des Gebührenrahmens durch eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr ist hier nicht gegeben. Der Beklagte setzt gegenüber dem Kläger mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vielmehr von Anfang an lediglich die in der Tarifstelle 1.2 vorgesehene Mindestgebühr von 10,00 Euro fest.
Der Einwand des Klägers, die Gebührenerhebung müsse aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten unterbleiben, geht ins Leere. Damit kann der Kläger einen Erlass oder eine Ermäßigung der streitgegenständlichen Gebühr in dem vorliegenden Gerichtsverfahren von vornherein nicht erreichen. Nach § 2 VerwGebO IFG NRW kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Billigkeitsentscheidung des Beklagten hat der Senat hier nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
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