Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-15, 10 A 1009/24

10 A 1009/24Tribunale amministrativo15 lug 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1009/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 10 A 1009/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.10A1009.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulas­sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Eindeckung des Herrenhauses und der daran angrenzenden schiefergedeckten und zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäude der Hofanlage Gut Z. in J. mit einem Aluminiumdachsystem in Schieferoptik (Dachschindel) des Her­stellers W. zu erteilen. Die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW erforderliche Abwägung aller für und gegen die Veränderung des Baudenkmals sprechenden Be­lange falle zugunsten der Klägerin aus. Dem Material der Dacheindeckung sei für die Begründung des Denkmalwertes gegenüber der Architektur der Gesamtanlage eine eher untergeordnete Bedeutung zugemessen worden. Durch die beabsichtigte Ein­deckung mit Aluschindeln erfahre die denkmalgeschützte Hofanlage keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung.

Die Beklagte stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

Mit ihrem nicht näher erläuterten Einwand, im Gutachten der S. vom 4. Dezember 2014 sei in der Beschreibung zusätzlich zu den vom Verwaltungsge­richt auf Blatt 11 des Urteilsabdrucks in Bezug genommenen Passagen auch der Hinweis auf die beiden an der Ostseite des schiefergedeckten Satteldaches des Her­renhauses vorhandenen Walmgauben zu finden, lässt sie nicht erkennen, dass und warum die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts unzutref­fend sein sollten.

Die weitere Kritik der Beklagten, das Verwaltungsgericht lasse den Satz aus der Be­gründung des Denkmalwerts, wonach von Südwesten die Baukörper und verschie­ferten Dächer von Westflügel und Herrenhaus abwechslungsreich gestaffelt und in ihrer Höhe gesteigert erschienen, außer Betracht und komme so auf einer unvoll­ständigen Tatsachengrundlage zu der Wertung, dem Material der Dacheindeckung sei eine eher untergeordnete Bedeutung beizumessen, verhilft dem Zulassungsan­trag ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft die Aussage des Verwaltungsgerichts auf Blatt 12 des Urteilsabdrucks, die Art der Eindeckung finde unter der Überschrift „Städtebauliche Gründe“ keine Erwähnung, so nicht zu. Die Beklagte legt allerdings nicht dar, dass und warum aus der Erwähnung der verschieferten Dächer in dieser Passage des Gutachtens folgt, dass der Denkmalwert der Anlage maßgeblich von der Art der Dacheindeckung abhängt.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, maßgeblich sei nicht ein aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter, sondern das Urteil eines fachkundigen Betrachters. Sie meint, dieser hätte zum einen die Bedeutung der verschieferten Dächer auf die land­schaftsprägende Wirkung der Dachlandschaft berücksichtigt und zum anderen zu Grunde gelegt, dass die originale Schiefereindeckung keineswegs vor der Unter­schutzstellung untergegangen sei, und hätte so aus der Eintragung des Baudenk­mals in die Denkmalliste und dem in Bezug genommenen Gutachten sehr wohl die prägende Wirkung der - wenn auch vorgeschädigten - Schieferdächer entnommen. Die Beklagte formuliert damit ein von der Prüfung des Verwaltungsgerichts abwei­chendes Ergebnis, ohne dieses näher zu begründen und die Wertung des Verwal­tungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen. Überdies ist die Frage, welche Merk­male eines Objekts nach der in erster Linie maßgeblichen Denkmaleintragung den Denkmalwert begründen, nicht durch einen fachkundigen Betrachter des Denkmals, sondern durch gerichtliche Würdigung der für die Eintragung gegebenen Begründung zu beantworten. Anders als die Beklagte meint, ist dem Urteil des Verwaltungsge­richts auch nicht zu entnehmen, dass es bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Ver­änderung eines Baudenkmals den Denkmalwert beeinträchtigt, nicht auf den Blick eines sachkundigen Betrachters, sondern vielmehr eines „unbefangenen“ Betrach­ters abgestellt hätte. Seine Ausführungen auf Seite 16 des Urteilsabdrucks, bei der in unmittelbarer Nähe des Gerichts befindlichen Grabeskirche St. H. bemerke der unbefangene Betrachter Unterschiede einer Eindeckung mit W.-Aluschindeln zu einer Schiefereindeckung kaum, beziehen sich nur auf den fehlenden krassen oder auffälligen optischen Gegensatz der Eindeckungsarten im dort benannten Einzelfall. An keiner Stelle ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Sichtweise eines unbefangenen Betrachters generell zum Maßstab der Prüfung ge­mäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW erheben wollte.

Der weitere Einwand, der vom Verwaltungsgericht in die Abwägung einbezogene Umstand, dass nach dem Regelwerk des deutschen Dachdeckerhandwerks auf­grund der Dachneigung Teilbereiche des Daches nicht in Schiefer, sondern in Me­tall/Blech zu decken seien, vermöge nichts daran zu ändern, dass gerade die in der Beschreibung des Denkmalwertes dargelegte landschaftsprägende Wirkung der ver­schieferten Dachlandschaft - ungeachtet der in Blech zu deckenden Teilbereiche - erhalten bleibe, verfängt ebenfalls nicht. Ihm liegt abermals die Prämisse der Be­klagten zugrunde, für die landschaftsprägende Wirkung der Dachlandschaft - und letztlich den Denkmalwert der Anlage - komme es gerade darauf an, dass überwie­gende Teile der Dächer mit Schiefer eingedeckt seien. Aus den vorstehenden Grün­den legt sie aber keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Annahme des Ver­waltungsgerichts dar. Zudem stellt die Beklagte damit, wie an mehreren Stellen ihres Zulassungsantrags, lediglich ihre von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Bewertung dar, ohne diese näher zu begründen und die Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen.

Der Vortrag der Beklagten, abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, dass Moselschiefer erschöpft sei, da durchaus geeigne­tes Material aus Spanien oder dem Hunsrück vorhanden sei, setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf der Grundlage der Aussagen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen ausgeführt, dass allein spanischer Schiefer zu empfehlen sei, dieser sich aber in mehrerlei Hinsicht vom Moselschiefer unterscheide.

Da die Beklagte die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Überwiegen der für die Veränderung des Baudenkmals sprechenden Gründe nicht schlüssig in Frage stellt, kommt es auf ihre Ausführungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Schie­fereindeckung nicht an.

  1. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie­rigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung ei­nes Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausfüh­rungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

  1. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1662/25 -, juris Rn. 34, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.

Hinsichtlich der sinngemäß aufgeworfenen Frage, welche Auswirkungen die Be­schreibung des Baudenkmals in der Eintragung auf die Beurteilung hat, ob Belange des Denkmalschutzes der Änderung eines Baudenkmals entgegenstehen, legt die Beklagte nicht dar, dass dies über den Einzelfall hinaus klärungsfähig ist und der Klä­rung im Berufungsverfahren bedarf. Stattdessen wiederholt sie im Wesentlichen ihre Kritik an Ergebnis und Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Auch mit ihrer Befürchtung, das Urteil könne in künftigen Verwaltungsverfahren missverstan­den werden, zeigt die Beklagte keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Es ist schon nicht dargelegt, inwiefern die auf den Einzelfall zugeschnittene Argumentation des Verwaltungsgerichts auf andere Verfahren übertragbar sein soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Juli 2026 - 10 E 651/24 - wird Bezug genommen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66

Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefoch­tene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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