Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-14, 22 D 171/25.AK

22 D 171/25.AKTribunale amministrativo14 lug 2026

Regest

Die materiellrechtliche Prüfung, ob bei einer Verpflichtungsklage ein den Klageantrag deckender Anspruch besteht, hat bei der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Ent­scheidung anzusetzen. Ist während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG beinhaltet eine klare gesetzgeberische Absage an die Beibehaltung von Ansprüchen auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbeschei­de, die nach der Neufassung am fehlenden berechtigten Interesse scheitern. Dass hiervon im Falle des die Behördenbeteiligung betreffenden § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG eine Ausnahme gemacht werden sollte, ist auszuschließen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG ist nach Wortlaut, Systematik, Ent­ste­hungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass sie eine Vor­ver­legung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Fristab­laufs der Behördenbeteiligung allenfalls für den Teil des Fachrechts bewirkt, der von dem Fristversäumnis betroffen ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 171/25.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 22 D 171/25.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.22D171.25AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: BImSchG § 9 Abs. 1a; BImSchG § 9 Abs. 1 a; BImSchG § 10 Abs. 5, BImSchG § 10 Abs. 6a, BImSchG § 10 Abs. 9

Leitsätze

Die materiellrechtliche Prüfung, ob bei einer Verpflichtungsklage ein den Klageantrag deckender Anspruch besteht, hat bei der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Ent­scheidung anzusetzen. Ist während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat.

§ 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG beinhaltet eine klare gesetzgeberische Absage an die Beibehaltung von Ansprüchen auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbeschei­de, die nach der Neufassung am fehlenden berechtigten Interesse scheitern. Dass hiervon im Falle des die Behördenbeteiligung betreffenden § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG eine Ausnahme gemacht werden sollte, ist auszuschließen.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG ist nach Wortlaut, Systematik, Ent­ste­hungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass sie eine Vor­ver­legung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Fristab­laufs der Behördenbeteiligung allenfalls für den Teil des Fachrechts bewirkt, der von dem Fristversäumnis betroffen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die durch den Beklagten erfolgte Ablehnung ihrer vier immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsanträge für jeweils eine Windenergieanlage auf dem Gebiet der Beigeladenen.

Die Klägerin stellte unter dem 14. November 2024 sowie mit begleitender E-Mail vom 15. November 2024 „vier einzelne Anträge auf Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG“. Diese betrafen jeweils folgende Voraussetzungen:

  1. Die beantragte Windenergieanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 (7 MW) auf 175 m Nabenhöhe (NH) ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, welches der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB dient; insbesondere richtet sich nach § 249 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des privilegierten Vorhabens nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes oder - sofern das Land gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 WindBG regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt - eines regionalen oder kommunalen Teilflächenziels gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 WindBG noch nicht festgestellt wurde.

  2. Die beantragte Windenergieanlage vom Typ Enercon (7 MW) auf 175 m NH ist nach § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB insoweit bauplanungsrechtlich zulässig, als sie nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widerspricht und ihr keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Ziele der Raumordnung durch eine Ausweisung an anderer Stelle entgegenstehen, und als sie nicht den Darstellungen eines Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widerspricht und ihr keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch eine Ausweisung an anderer Stelle in den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan entgegenstehen.

  3. Die beantragte Windenergieanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 (7 MW) auf 175 m NH verstößt nicht gegen § 26 BNatSchG i. V. m. der Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „U." im Regierungsbezirk Arnsberg vom 4. Juni 2007.

  4. Die beantragte Windenergieanlage vom Typ Enercon-175 EP5 E2 (7 MW) auf 175 m NH stört nicht die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB.

Der Beklagte beteiligte daraufhin ab dem 21. November 2024 die Träger öffentlicher Belange einschließlich der Beigeladenen. Er wandte sich in diesem Rahmen mit Schreiben vom 9. Januar 2025 auch an die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Regionalplanungsbehörde und bat um ihre „raumplanerische Einschätzung“. Sodann verweigerte die Beigeladene mit Schreiben vom 14. Januar 2025 ihr gemeindliches Einvernehmen gegenüber dem Beklagten. Dieser teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 2025 mit, dass er beabsichtige, der Klägerin den von ihr jeweils beantragten Vorbescheid unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dennoch zu erteilen, und gab der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Februar 2025. Die Beigeladene hielt nachfolgend an ihrer Rechtsauffassung fest und forderte den Beklagten zusätzlich auf, die Bezirksregierung Arnsberg zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens zu beteiligen, da alle geplanten Windenergieanlagen außerhalb zukünftiger Windenergiegebiete lägen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 forderte die Klägerin den Beklagten zur Bescheiderteilung bis zum 15. Februar 2025 auf. Zugleich stellte sie mit Blick auf die ausgebliebene Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde einen „Antrag nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG“ und wies darauf hin, dass die zuständige Behörde danach die Entscheidung bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen habe. Damit werde die Sach- und Rechtslage zum aktuellen Tag eingefroren.

Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 setzte die Klägerin dem Beklagten eine letztmalige Entscheidungsfrist bis zum 14. März 2025.

Daraufhin erklärte der Beklagte unter dem 6. März 2025, dass er aufgrund der Neuregelungen in § 36a LPlG NRW sowie in § 9 Abs. 1a BImSchG nunmehr an der Erteilung des begehrten Vorbescheids gehindert sei. Es komme allenfalls noch ein Antrag der Klägerin auf eine Ausnahme von dem Moratorium nach Landesrecht in Betracht. Dies nahm die Klägerin unter dem 13. März 2025 zum Anlass für einen (vorsorglichen) entsprechenden Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 36a Abs. 4 LPlG NRW. Nach Inkrafttreten des Regionalplans Arnsberg - Räumlicher Teilplan D., Kreis J. und R. mit Bekanntmachung am 28. März 2025 wies die Bezirksregierung Arnsberg in ihrem Schreiben vom 3. April 2025 darauf hin, dass sich damit aus ihrer Sicht der Befreiungsantrag der Klägerin erledigt habe.

Die Klägerin hat am 7. Mai 2025 (Untätigkeits-)Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 28. August 2025 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung der Vorbescheide „gemäß § 9 Abs. 1a des Bundes-Immissions­schutzgesetzes“ für die vier Windenergieanlagen mangels eines berechtigten Interesses ab. Zur Begründung führte er aus: Eine Voraussetzung für den Erlass eines Vorbescheids sei das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestehe nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten liege. Die von der Klägerin überplanten Flächen gehörten zu keinem der im räumlichen Teilplan festgelegten Windenergiebereiche und damit zu keinem Windenergiegebiet. Ein Vorbescheid sei daher nicht zu erteilen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 28. März 2025. Das berechtigte Interesse habe bereits vor diesem Datum - spätestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 9 Abs. 1a BImSchG - gefehlt. Auch der Antrag der Klägerin vom 10. Februar 2025 auf „Fixierung der Sach- und Rechtslage“ nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG ändere insofern nichts. Denn dieser beziehe sich auf § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG und damit die innerhalb einer Frist ausbleibende Stellungnahme einer im Verfahren zu beteiligenden Behörde - hier ausschließlich auf die bis dahin nicht vorliegende Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu der Frage, ob das Vorhaben den Zielen der Raumordnung widerspreche oder ob ihm öffentliche Belange wegen einer Ausweisung an anderer Stelle entgegenstünden. Alle weiteren Prüfschritte seien nicht Bestandteil dieser Betrachtung und insofern könne von einem vollständigen Einfrieren der Sach- und Rechtslage für sämtliche Anträge und alle gestellten Fragen zum 10. Februar 2025 nicht ausgegangen werden.

Unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Vorbescheide. Für die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen komme es insofern auf die Sach- und Rechtslage am 9. Februar 2025 an. Dies folge aus ihrem Antrag nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG vom 10. Februar 2025, dass die Sach- und Rechtslage zum Ablauf der Frist der Behördenbeteiligung eingefroren werde. Zu diesem Zeitpunkt seien die Neuregelungen nach § 36a LPlG NRW und § 9 Abs. 1a BImSchG noch nicht in Kraft gewesen. § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG enthalte eine eindeutige Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts. Die Regelung beziehe sich auch nicht nur auf den konkreten Belang, den die sich nicht äußernde Behörde zu beurteilen gehabt habe. Die LAI/LANA-Vollzugshin­weise bezögen sich insofern auf den alten Gesetzeswortlaut und seien überholt. Sie legten auch einen unzutreffenden Ansatz der Auslegung nach dem Wortlaut zugrunde, indem sie von einer Beschränkung auf den Bereich ausgingen, für den die fachbehördliche Stellungnahme fehle. Der Wortlaut sei allerdings unergiebig. Vielmehr sprächen verwaltungspraktische bzw. systematische Erwägungen zur Vermeidung einer Zersplitterung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage dafür, dass die Rechtsfolge des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG für die Genehmigungsentscheidung insgesamt gelten müsse. Gleiches ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien der erstmaligen Einführung der Vorschrift sowie der Änderungsbegründung zur jetzt gültigen Fassung. Rechtsänderungen, die erst nach dem 9. Februar 2025 eingetreten seien, seien unbeachtlich. Auf dieser Grundlage habe sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 BImSchG, weil die Voraussetzungen hierfür seinerzeit vorgelegen hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die am 15. November 2024 beantragten vier immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide zu jeweils einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nennleistung von 7 MW auf 174,5 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 175 m in 57399 H. in der Gemarkung B., Flur 1, Flurstücke 6, 7, 23 und 56 sowie Flur 10, Flurstück 34, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. August 2025 zu erteilen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die am 15. November 2024 beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide zu jeweils einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nennleistung von 7 MW auf 174,5 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 175 m in 57399 H. in der Gemarkung B., Flur 1, Flurstücke 6, 7, 23 und 56 sowie Flur 10, Flurstück 34, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. August 2025 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Der Antrag der Klägerin auf Erteilung des Vorbescheids sei abzulehnen. Im Verwaltungsverfahren sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Eine sich im Verfahren ändernde Rechtslage sei demnach zu berücksichtigen. Abweichendes gelte allein für bestimmte behördliche Mitwirkungshandlungen - wie hier die Mitwirkung der Regionalplanungsbehörde nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG bezogen auf die Fragestellung Nr. 1 der Klägerin. Die nicht fristgerechte Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde verpflichte dazu, die noch fehlende rechtliche Bewertung auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung selbst vorzunehmen. Dies gelte aber nur auf Antrag und bezogen auf die noch fehlende Stellungnahme. Alle weiteren Prüfschritte seien nicht Bestandteil dieser Betrachtung. Insofern könne von einem vollständigen Einfrieren der Sach- und Rechtslage für sämtliche Anträge und alle gestellten Fragen zu Anfang Februar 2025 nicht ausgegangen werden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch - im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG.

Nach den Sätzen 1 und 2 der letztgenannten Vorschrift in der Fassung des seit dem 28. Februar 2025 geltenden Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58) soll, wenn das Vorhaben eine Windenergieanlage betrifft und ein Antrag auf Genehmigung noch nicht gestellt ist, auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB besteht nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG.

I. Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch der Klägerin hier schon am fehlenden berechtigten Interesse nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG.

Die Vorhabenstandorte für die in Rede stehenden WEA 15b, 18, 18b und 19 auf dem Gebiet der Beigeladenen liegen nämlich nicht in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG - insbesondere nicht in einem solchen des am 28. März 2025 (GV. NRW. Seite 308) in Kraft getretenen Regionalplans Arnsberg - Räumlicher Teilplan D., Kreis J. und R.. Dies stellt die Klägerin nicht in Abrede und entspricht auch den objektiven Gegebenheiten.

Die gleichlautenden Anträge auf Erteilung von vier Vorbescheiden betreffen mit Nr. 1 bis 4 auch durchgehend Fragestellungen des Bauplanungsrechts nach § 35 BauGB. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG, die von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB umfasst wird.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104.99 -, BauR 2000, 1311 = juris Rn. 2, m. w. N.

Es handelt sich zudem nicht um ein Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG.

II. Nichts anderes ergibt sich in Anwendung der von der Klägerin mit Blick auf die nicht rechtzeitige Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde ins Feld geführten Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG, wonach die zuständige Behörde die Entscheidung im Falle des Satzes 3 bei einem Verfahren auf Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen hat. Nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG - soweit hier von Interesse - ist, wenn eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat, davon auszugehen, dass sie sich nicht äußern will.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG bindet schon nicht den entscheidenden Senat im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der hiesigen Verpflichtungsklage und damit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs (dazu 1.). Sie ist zudem dahingehend auszulegen (dazu 2.) - nach Wortlaut (dazu a)), Systematik (dazu b)), Entstehungsgeschichte (dazu c)) sowie Sinn und Zweck (dazu d)) -, dass sie eine Vorverlegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung allenfalls - insbesondere vorbehaltlich europarechtlicher Bedenken -,

vgl. Röckinghausen, NWVBl. 2026, 51 (55); Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 81 f.; LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“, Stand: 5. März 2025, S. 19; LAI/ LANA-Vollzugshinweise zu § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Abs. 3a Nr. 4 BImSchG, Stand: 20. April 2022, S. 4; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2023, § 10 BImSchG Rn. 108e; Hentschel/Roßnagel, in: Führ, BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 380,

für den Teil des Fachrechts bewirkt, der von dem Fristversäumnis betroffen ist. Im Übrigen ist nach § 10 Abs. 6a Satz 1 (i. V. m. Abs. 9) BImSchG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen.

Vgl. Röckinghausen, NWVBl. 2026, 51 (55); Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 81 f.; Dietrich, ZNER 2021, 539 (547); Jarass, in: BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 10 Rn. 55a; Rietzler/Bader-Plabst, in: Wust/Rietzler/Wie­mer, Wind­energierecht, 2025, § 15 Rn. 63; Hentschel/Roß­nagel, in: Führ, BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 379; LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“, Stand: 5. März 2025, S. 18 f.; LAI/LANA-Vollzugshin­weise zu § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Abs. 3a Nr. 4 BImSchG, Stand: 20. April 2022, S. 3 f.; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NWVBl. 2025, 120 = juris Rn. 84; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Februar 2026 - 14 S 329/25 -, BauR 2026, 1210 = juris Rn. 51; offen Czajka, in: Bundesimmissionsschutz­recht, Stand: 1. April 2025, § 10 BImSchG Rn. 51b („gibt ebenso wie die Begründung des Umwelt­aus­schusses Rätsel auf“); Dietlein, in: Land­mann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2023, § 10 BImSchG Rn. 108c („Bestimmung des genauen Regelungsgehalts der Bestimmung Schwierigkeiten bereitet“); Schack, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2026, § 10 BImSchG Rn. 36d („kraft Gesetzes entstandener Entscheidungsreife“).

Damit kommt hier § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG in der Fassung des seit dem 28. Februar 2025 geltenden Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58) zur Anwendung und schließt den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch - wie dargestellt - aus.

  1. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen und Neubescheidungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Aus dem Verfahrensrecht folgt lediglich, dass einer Verpflichtungsklage oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Dieses beantwortet auch die Frage nach dem maßgebenden Beurteilungszeitpunkt. Die materiellrechtliche Prüfung, ob bei einer Verpflichtungs- oder Neubescheidungsklage ein den Klageantrag deckender Anspruch besteht, hat dementsprechend zwar bei der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung anzusetzen. Ist jedoch während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 C 49.16 -, ZBR 2019, 49 = juris Rn. 14, und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 = juris Rn. 24.

Nichts anderes als dieser allgemeine Maßstab für die gerichtliche Prüfung kann auch im hiesigen Verfahren und unter Einbeziehung von § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG gelten.

Vgl. dazu LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“, Stand: 5. März 2025, S. 19; ebenso bereits LAI/ LANA-Vollzugshinweise zu § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Abs. 3a Nr. 4 BImSchG, Stand: 20. April 2022, S. 4

Dies zugrunde gelegt, ist schon nicht ersichtlich, dass hier die Neufassung des § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG etwaige vormals bestehende Ansprüche für die Zukunft konservieren wollte. Die Neufassung geht auf das genannte Gesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58) zurück. Danach wurde gerade die Problematik gesehen, dass das Vorbescheidsverfahren im Hinblick auf den Übergang im Planungsregime für den Ausbau der Windenergie aktuell vielfach dafür genutzt wird, Anlagenstandorte zu sichern, die nach der Konzeption des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Zusammenspiel mit der Rechtsfolgenregelung im Baugesetzbuch nach Erreichen der Flächenbeitragswerte zukünftig nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Dies gehe über die eigentliche Zielsetzung des § 9 Abs. 1a BImSchG sowie die Intention des WindBG hinaus.

Vgl. BT-Drs. 20/14777, S. 8.

Damit erfolgte eine klare gesetzgeberische Absage an die Beibehaltung von Ansprüchen auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheide, die nach der Neufassung des § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG am fehlenden berechtigten Interesse scheitern. Dass hiervon im Falle des die Behördenbeteiligung betreffenden § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG eine Ausnahme gemacht werden sollte, ist danach auszuschließen.

Im Übrigen liegt schon der gesetzgeberische Ansatz der Formulierung von Anforderungen an das allgemeine (Sach-)Bescheidungsinteresse nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG von vornherein auf einer völlig anderen Ebene als die Regelung zur Behördenbeteiligung des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG. Eine Regelung zur Behördenbeteiligung und Sanktionierung von Fristversäumnissen wie § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG ist nicht auf vorgelagerte, von der Sachentscheidung losgelöste und auf den Antrag als solchen bezogene Voraussetzungen wie das Sachbescheidungsinteresses anwendbar. Denn die Beurteilung einer solchen Voraussetzung ist ureigenste Aufgabe der Genehmigungsbehörde und betrifft unter keinem Gesichtspunkt die Beteiligung der Fachbehörden. Zu einer fristgerechten Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung besteht kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang. Ergänzend festzuhalten ist dabei, dass etwa auch die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB eine eigenständige Normierung erfährt, die nicht unter die Regelung zur Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG fallen kann.

Das Sachbescheidungsinteresse nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG steht damit von seiner filternden Funktion her eher auf einer Stufe mit dem prozessualen Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses, das ebenfalls gleichsam vorab zu prüfen ist. Sein Fehlen zieht hier aus gerichtlicher Perspektive im Rahmen der Verpflichtungsklage zwangsläufig den Ausschluss des Anspruchs nach sich.

  1. Dessen ungeachtet ist die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG ohnehin nicht in dem von der Klägerin angeführte Sinne weit auszulegen. Sie bewirkt eine Vorverlegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung für den Teil des Fachrechts, der von dem Fristversäumnis betroffen ist - hier also: das Regionalplanungsrecht nach dem Fristversäumnis der Regionalplanungsbehörde

a) § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG macht bereits nach seinem Wortlaut mit der Bezugnahme „im Falle des Satzes 3“ deutlich, dass eine Reduzierung der Rechtsfolgen auf die Konstellation des § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG besteht. Damit wird die Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG auf den Bereich beschränkt, für den im Sinne von Satz 3 die fachbehördliche Stellungnahme fehlt.

Vgl. dazu LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“, Stand: 5. März 2025, S. 19; LAI/LANA-Vollzugs­hinweise zu § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Abs. 3a Nr. 4 BImSchG, S. 3.

Warum dabei durch die Änderung der ursprünglichen Wendung „in diesem Fall“ zu „im Falle des Satzes 3“ mit dem Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) etwas anderes gelten sollte, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich. Vielmehr wird durch die Neuregelung ein noch engerer Bezug zu § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG und dessen Anwendungsbereich hergestellt, der gerade für eine auf dieses Fachrecht beschränkte Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage spricht.

b) Auch die Systematik legt das dargestellte begrenzte Verständnis des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG nahe.

Denn § 10 Abs. 5 BImSchG widmet sich ausschließlich der Behördenbeteiligung - einschließlich deren Beschleunigung. Es verwunderte in diesem Zusammenhang - noch mehr mit Blick auf das Vorstehende, wonach zusätzlich sogar eine Wirkung für das gerichtliche Verfahren notwendig wäre -, wenn eine Vorschrift dieses Absatzes Verschiebungen des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die verfahrensbeendende Entscheidung insgesamt bewirken wollte, obwohl sich die einschlägige Vorschrift insoweit in § 10 Abs. 6a BImSchG („Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.“) findet. Die dort ebenfalls festgeschriebene Entscheidungsfrist dürfte hier für den Beklagten - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift - drei Monate ab vollständiger Antragstellung und nicht ab Beendigung der Behördenbeteiligung betragen haben und damit am 15. Februar 2025, spätestens aber am 21. Februar 2025 abgelaufen sein.

Soweit die Klägerin ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend auf § 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 BImSchG verwiesen hat und daraus im Vergleich mit § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG unterschiedliche Reichweiten der Fixierung der „Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung“ herleiten will, verfängt dies nicht. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Sätze 5 und 6 wird der Genehmigungsbehörde lediglich eine zusätzliche Möglichkeit nach ihrem Ermessen eingeräumt. Danach kann sie anstelle der Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde entweder zu Lasten dieser Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen; beides hat auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen. Diese zusätzliche Option der Genehmigungsbehörde ist gerade dem Umstand geschuldet, dass die Rechtswirkungen nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG antragsabhängig ausgestaltet und zudem in ihrem Anwendungsbereich beschränkt sind. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich damit um einen Gleichlauf der Regelungen von Satz 4 und den Sätzen 5 und 6, wobei der Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beschränkung auf spezifische fachliche Belange belegt. Das kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass die Genehmigungsbehörde „in jedem Fall“ entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen kann.

Vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 36 f.

Zudem soll mit „den Ergänzungen in Absatz 5 […] das Verfahren der Behördenbeteiligung nunmehr für alle Anlagen, die dem Anwendungsbereich des BImSchG unterfallen, weiter gestrafft und beschleunigt werden“,

vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 36,

was ebenfalls eindeutig gegen einen von der Klägerin postulierten unterschiedlichen Regelungsgehalt der Sätze 4 und 6 des § 10 Abs. 5 BImSchG spricht.

c) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 10 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BImSchG ergibt sich auch im Übrigen nichts anderes.

Der pauschale Verweis der Klägerin auf die gesetzgeberische Intention der Straffung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens als Beleg dafür, dass die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Genehmigungsentscheidung insgesamt eingefroren werden solle, verfängt nicht. Eine solche weitgehende - und letztendlich überschießende - Rechtsfolge kann den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden.

Das gilt schon mit Blick auf die erstmalige Einführung der hier maßgeblichen Regelung in § 10 Abs. 5 BImSchG mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissions­schutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Nr. 59)). Dort wird allein mit Blick auf „spät eingehende Stellungnahmen zu beteiligender Behörden“ ein „Grund für verzögerte Genehmigungsverfahren“ erkannt. Hervorgehoben wird dabei sogar, dass die „in § 10 Absatz 5 BImSchG neu eingefügten Sätze“ „an die Regelungen des § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zur Beteiligung anderer Behörden“ anknüpfen. Damit wird gerade die beschränkte Anwendung der Neuregelung auf die fehlende fachbehördliche Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung betont.

Vgl. BT-Drs. 19/30954, S. 11.

Hierfür spricht recht eindeutig auch der Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG a. F., der an den „Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist“ anknüpfte. Dieser Ablauf der Monatsfrist muss - wie nicht zuletzt der vorliegende Fall exemplarisch zeigt - nicht für jede zu beteiligende Behörde zum gleichen Zeitpunkt erfolgen, auch wenn die Antragsunterlagen nach § 11 Satz 2 der 9. BImSchV sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden sollen - also gerade nicht müssen. Es sind zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit dem aktuellen Wortlaut „Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung“ nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG nunmehr eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Daneben hebt die genannte Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG a. F. den Ausnahmecharakter einer solchen Stichtagsregelung hervor („Die Stichtagsregelung ist als Ausnahme vorgesehen, um den Klimaschutz und die Energiewende zu fördern.“),

vgl. BT-Drs. 19/30954, S. 11,

was ebenfalls für deren begrenzten Regelungsgehalt spricht.

Auch die von der Klägerin zitierte Passage der „Änderungsbegründung“ zum Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) bezieht sich allein auf eine Straffung und Beschleunigung in Bezug auf das „Verfahren der Behördenbeteiligung“.

Vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 36.

Des Weiteren wird gerade die Beschränkung der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG auf den Bereich, für den im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG die fachbehördliche Stellungnahme fehlt, anhand der genannten Passage der „Änderungsbegründung“ deutlich. Denn danach kann - wie es dem aktuellen und zuvor bereits aufgeführten Gesetzeswortlaut nach § 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 BImSchG entspricht - die zuständige Behörde in jedem Fall entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen, wenn eine Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde ausbleibt. Beides hat auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen. Der enge Bezug zu dem jeweiligen fachlichen Belang wird daran - wie ausgeführt - besonders augenfällig.

Vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 36 f.

Dagegen fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat - neben der Verfahrensbeschleunigung auch Vertrauensschutzaspekte zugunsten des Antragstellers verfolgt hätte.

d) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG kein anderes Auslegungsergebnis.

Wäre nach dieser Vorschrift die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die behördliche Entscheidung insgesamt mit Ablauf der Frist der Beteiligung der Fachbehörde nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG fixiert, erzeugte dies eine Bindung über diese einzelne Fachbehörde (hier die Regionalplanungsbehörde) hinaus. Gleichzeitig könnte aber die Beteiligung der anderen Fachbehörden noch gar nicht abgeschlossen sein, weil die jeweils geltende Frist möglicherweise noch nicht abgelaufen ist. Dies erscheint nicht nachvollziehbar und spricht ersichtlich dagegen, die gewissermaßen als Sanktion für die säumige Behörde wirkende Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG auf die Prüfung aller übrigen Belange auszudehnen. Noch weniger einleuchtend ist die von der Klägerin favorisierte Auslegung im Hinblick auf Vorschriften, die sich - wie hier § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG - während des Genehmigungsverfahrens ändern, mit einer fristgerechten Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung indes - wie bereits festgestellt - in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Zur Erreichung des mit § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG - wie gesagt allein - verfolgten gesetzgeberischen Ziels, das Verfahren der Behördenbeteiligung zu straffen und zu beschleunigen, trägt eine derart extensive Auslegung nichts bei; sie ist deshalb nicht veranlasst, jedenfalls aber nicht geboten.

Auch das von der Klägerin angeführte Argument der „Zersplitterung der für die Genehmigungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage“ greift nicht durch. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine bewusste Differenzierung im Sinne eines Auseinanderfallens der maßgeblichen Zeitpunkte für die einzelnen fachlichen Belange. Zudem können diverse Belange nach mehreren fachrechtlichen Grundlagen zu beurteilen sein, für die gegebenenfalls verschiedene Fachbehörden zuständig sind. Eine Verfristung durch die eine Behörde führte in einem solchen Fall also nur dazu, dass deren Beurteilung an den früheren Zeitpunkt gebunden wäre, während die Beurteilung durch die andere Behörde unverändert an dem Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung auszurichten wäre.

Vgl. dazu ausführlich Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 81 f.

Dies mag als wenig geglückte Regelung erscheinen, die Schwächen aufweist, ändert aber nichts daran, dass sie im gegebenen systematischen Zusammenhang des § 10 Abs. 5 BImSchG folgerichtig und entsprechend anwendbar ist.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, NWVBl. 2026, 210 = juris Rn. 29.

Die These der Klägerin, dass sich die Genehmigungsentscheidung wegen etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen verzögere und bei einer Zersplitterung der für die Genehmigungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auch die Prüfung regelmäßig länger dauern dürfte, bleibt eine nicht näher begründete Behauptung. Inwieweit der Umstand, dass etwa die raumordnungsrechtliche Prüfung zum Stichtag 10. Februar 2025 durchzuführen und die Frage der Störung von Radaranlagen zu einem anderen Stichtag zu betrachten wäre, die Dauer des Entscheidungsverfahrens beeinflussen sollte, erschließt sich dem Senat jedenfalls nicht; dies hat die Klägerin auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht plausibilisiert.

Unbeschadet dessen beanspruchen auch in solchen Fällen die in § 10 Abs. 6a BImSchG normierten Entscheidungsfristen uneingeschränkte Geltung.

Im Übrigen führte eine derartige Vorverlagerung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Entscheidung insgesamt bei der entscheidenden Behörde in besonderem Maße zu der weiteren Fragestellung bzw. Problematik, ob damit auch die Berücksichtigung von späteren Änderungen zugunsten des Antragstellers untersagt wäre.

Vgl. dazu Czajka, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: 1. April 2025, § 10 BImSchG Rn. 51b; Hentschel/Roßnagel, in: Führ, BImSchG. 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 380.

Das gilt namentlich für die Fälle, in denen die jeweilige Fachbehörde zügig und ohne Fristversäumnis zu einer negativen Stellungnahme gekommen ist. Warum der Antragsteller in derartigen Fällen, in denen gerade keine Verschleppung durch die konkret betroffene Fachbehörde drohte, nicht insoweit von späteren Änderungen zu seinen Gunsten profitieren können sollte, erschließt sich nicht. Andererseits bewirkte die Berücksichtigung von späteren Änderungen zugunsten des Antragstellers gerade, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unterschiedliche Zeitpunkte zur Anwendung kämen, was die hiesige Klägerin mit ihrem „Argument der Rechtszersplitterung“ gerade verhindern will.

Schließlich erschlösse sich bei einer Vorverlagerung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Entscheidung insgesamt nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG nicht, warum damit auch für alle Drittbetroffenen die Einbringung ihrer Interessen eingegrenzt wäre, zumal gerade das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie §§ 8 ff. der 9. BImSchV einer eigenständigen Regelung unterliegt. Erst recht hätte dies zu gelten, wenn man - entgegen der vorstehenden Ausführungen, aber mit der Klägerin - sogar von einer Vorverlagerung des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts ausgehen wollte.

B. Scheitert der Hauptantrag der Klägerin damit schon am fehlenden berechtigten Interesse nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bleibt ihr - im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - auf Verpflichtung zur Neubescheidung gerichteter Hilfsantrag deswegen ebenso ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache nach dem Vorstehenden keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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