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2 B 543/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-13, 2 B 543/26
2 B 543/26Tribunale amministrativo13 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 2 B 543/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.2B543.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (1 K 324/26) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen,
hilfsweise,
zur Sicherung ihrer Rechte einstweilige Maßnahmen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde anzuordnen, namentlich die Auflage, die weitere Bauausführung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen (Baustillstand), soweit andernfalls irreversible Tatsachen geschaffen und die Durchsetzung etwaiger nachbarlicher Abwehrrechte erheblich erschwert würden,
als unbegründet abgelehnt. Denn die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken H.-straße 11, 11a und 13 in A. (Gemarkung A., Flur 00, Flurstücke 312 und 313) erteilte Baugenehmigung vom 18. Februar 2025 verstoße nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB orientiere, zu Lasten der Antragstellerin aus.
Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung geböte.
Die Rüge, dass in der Bauakte eigenständige Nachweise über die Ausfertigung und ordnungsgemäße Bekanntmachung des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 313 („H.-straße“) der Antragsgegnerin fehlten, liegt neben der Sache. Der vom Rat der Antragsgegnerin am 22. Dezember 2022 beschlossene Bebauungsplan Nr. 313 („H.-straße“) findet sich mit den erforderlichen Verfahrensvermerken unter anderem im - im Internet frei zugänglichen - Geoportal der Antragsgegnerin; der Bebauungsplan wurde im - ebenfalls im Internet frei zugänglichen - Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2023 (S. 6 f.) öffentlich bekannt gemacht.
Soweit die Antragstellerin ferner formelle Defizite der angefochtenen Baugenehmigung sowie deren elektronische Bekanntgabe rügt, setzen sich ihre Ausführungen schon nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander; vielmehr wird von der Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, die Betrachtung des Verwaltungsgerichts greife zu kurz. Im Übrigen ist weiterhin nicht verständlich, warum Unklarheiten über den genauen Regelungsinhalt der Baugenehmigung bestehen sollen.
Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die unter Ziffer 2 der angefochtenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der im Bebauungsplans Nr. 313 („H.-straße“) als Höchstmaß festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 berücksichtige ihre nachbarlichen Interessen nicht hinreichend, weil die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl auf dem Flurstück 313 um 0,04 zusammen mit anderen Umständen (Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens, dadurch herbeigeführte Verdichtung und zusätzliche Immissionen) gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten verstoße, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss diese Umstände auch in ihrer Gesamtheit zutreffend gewürdigt und insbesondere auch die von der Antragstellerin geforderte Einzelfallabwägung vorgenommen.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Schulwegsicherheit durch das streitgegenständliche Vorhaben rügt, hat sie bereits eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann auch insoweit Bezug genommen werden.
Gleiches gilt für die weitere Rüge der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Lüftungskonzept der Tiefgarage des streitgegenständlichen Vorhabens, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, sondern nur pauschal behauptet, dass die bei Nutzung der Tiefgarage entstehenden Emissionen sie und ihr Grundstück über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigten.
Soweit in der Beschwerdebegründung schließlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Berufung der Antragstellerin auf einen Verstoß der Beigeladenen gegen Abstandsflächenrecht stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragstellerin selbst in vergleichbarer Weise gegen das aktuell geltende Abstandsflächenrecht verstoße, in Frage gestellt wird, ist dieses Vorbringen schon deshalb unerheblich, weil das Verwaltungsgericht - selbständig tragend - ausgeführt hat, dass das streitgegenständliche Vorhaben den nach § 6 BauO NRW gebotenen Abstand zum Grundstück der Antragstellerin einhalte. Diese Begründung hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht angegriffen.
Die weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge zu einer Teilstilllegung des streitgegenständlichen Bauvorhabens sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet.
Die von der Antragstellerin im Eilbeschwerdeverfahren persönlich gestellten Anträge sind mangels Postulationsfähigkeit der Antragstellerin (vgl. § 67 Abs. 4 und 2 VwGO) schon unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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