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10 A 1532/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-10, 10 A 1532/26.A
10 A 1532/26.ATribunale amministrativo10 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 10 A 1532/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1532.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3
AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, aufgrund der familiären Situation seien nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gegeben. Damit macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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