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7 A 2138/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 7 A 2138/24
7 A 2138/24Tribunale amministrativo8 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 7 A 2138/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.7A2138.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 1.9.2021, die die Errichtung eines Ballfangzaunes zum Gegenstand hat, verletze den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vor, das von dem Kläger gerügte fehlende Erfordernis einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens im Hinblick auf anfallendes Niederschlags- und Oberflächenwasser diene nur dem öffentlichen Interesse, es liege auch kein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften vor, ein solcher ergebe sich weder aus einer anzunehmenden Standunsicherheit des Ballfangzaunes, noch aufgrund der vom Kläger behaupteten fehlenden Standsicherheit der Schulhoffläche bzw. der (Bestands-)Stützmauer.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die fehlende Erschließung der Baumaßnahme rügt. Er macht insoweit geltend, das Niederschlags- und Oberflächenwasser werde nicht ausreichend abgeleitet und gefährde sein Grundstück. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Rüge könne dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen, das bauplanungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung, zu der auch die Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung gehöre, diene grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und habe keine nachbarschützende Funktion, ggf. müsse der Kläger bei Vernässungsschäden infolge einer fehlenden oder unzureichenden Niederschlags- und Oberflächenentwässerung zu seinen Lasten die Beigeladene zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Kläger nicht dargelegt. Dass unter dem Aspekt der Niederschlagsentwässerung ausnahmsweise eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers anzunehmen sein könnte,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2025 - 7 B 359/25 -, juris, Rn. 4,
ist ebenso nicht ersichtlich.
Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, der Beklagte habe sehenden Auges trotz fehlender Standsicherheit der bestehenden Stützmauer eine Baugenehmigung für die damit ebenfalls nicht standsichere Aufschüttung und den darauf errichteten Ballfangzaun erteilt.
Wird eine Baugenehmigung, wie hier, in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich auf die in § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt allenfalls in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort repressiv unterbinden müsste. In derartigen Fällen, insbesondere bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen, kommt möglicherweise auf die Klage eines betroffenen Dritten die Aufhebung dieser Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen eine nicht in § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte Vorschrift in Frage.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2023 - 10 B 1297/22 -, BRS 91 Nr. 109 = juris, Rn. 8ff., m. w. N.
Einen solchen offensichtlichen - mit einer Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen einhergehenden - Verstoß gegen die Vorschriften der Standsicherheit hat der Kläger nicht dargelegt und ein solcher ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anders als der Kläger meint, ist dem geotechnischen Bericht der geotechnik west vom 12.2.2019 nicht zu entnehmen, dass die Standsicherheit der im Parallelverfahren gleichen Rubrums (VG: 3 K 1650/21; OVG: 7 A 2137/24) streitgegenständlichen Aufschüttung in Zweifel stünde. Soweit der Kläger insoweit ausführt, aus dem Bericht ergebe sich der Verdacht einer unzureichenden Einbauqualität und Tragfähigkeit der alten Auffüllung aus dem Jahr 1957, verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils sowie die Gründe des dort in Bezug genommene Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen 3 K 1650/21. Nach der Stellungnahme der H. Ingenieurgesellschaft mbH vom 22.6.2023 ist nach der Verwirklichung der im Parallelverfahren streitgegenständlichen Aufschüttung sowohl die innere als auch die äußere Standsicherheit der Stützwand ebenso wie deren Gleitsicherheit weiterhin gegeben. Diese Einschätzung beruht unter anderem auf der Auswertung der zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 20.12.1957 gewordenen Statik der Stützwand, der Berücksichtigung der Erkenntnisse des geotechnischen Berichts vom 12.2.2019, der am 5.4.2023 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse der Gutachter sowie der Einbeziehung der aktuellen Genehmigungsunterlagen. Die Plausibilität dieser Stellungnahme hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. Dazu genügt weder das pauschale Bestreiten der Sach- und Fachkunde der Ersteller des geotechnischen Berichts vom 12.2.2019 noch die Behauptung, die Aussagen zur Standsicherheit der Stützmauer seien ins Blaue erfolgt. Ebenso wenig ist der Vortrag, die Stützmauer sei tatsächlich höher als genehmigt (4,78 m statt 3,8 m), geeignet, die Plausibilität der gutachterlichen Stellungnahme zur Standsicherheit der Aufschüttung in Frage zu stellen. Der weitere Einwand, in der Stellungnahme der H. Ingenieurgesellschaft mbH vom 22.6.2023 sei der von dem Hang- und Sickerwasser ausgelöste Staudruck auf die bestehende Stützmauer nicht berücksichtigt worden, insbesondere fehle die in der Baubeschreibung von 1957 vorgesehene Drainage am Fuß der Stützmauer, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Damit sind keine substantiierten Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der Standsicherheit der Aufschüttung aufgezeigt. Der Einwand, bei der erforderlichen Hangsicherung fehle das in dem geotechnischen Bericht vom 12.2.2019 vorgeschlagene „Geogitter“, betrifft - selbst wenn er zutreffend wäre - nicht die angefochtene Genehmigung. Dass der genehmigte Ballfangzaun nicht hinreichend standsicher sein könnte, weil ihm der sichere Unterbau fehle, verfängt somit nicht. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass die genehmigte Konstruktion des Ballfangzaunes als solches nicht hinreichend standsicher sein könnte.
Der Einwand des Klägers, die vorgenommene Aufschüttung lasse die Abstandsflächen und die Höhenverhältnisse außer Betracht, damit fehle auch dem auf der Aufschüttung errichteten Zaun der notwendige Abstand, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Dass die in einem Abstand von mehr als 3 m von der klägerischen Grundstücksgrenze genehmigte Aufschüttung die notwendigen Abstandsflächen unterschreiten könnte, ist nicht erkennbar und hat der Kläger auch nicht dargelegt; zudem ist sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass der in einem Abstand von ca. 9 m von dem klägerischen Grundstück errichtete Ballfangzaun seinerseits die notwendigen Abstandsflächen unterschreiten könnte, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend geltend gemacht.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Der Kläger macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage zum Prüfungsmaßstab im vereinfachten Genehmigungsverfahren stellt sich aus obigen Gründen nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus „der Frage der Evidenz“ und „der Frage, ob eine Verletzung gerade nachbarschützenden Charakter“ habe, grundsätzliche Bedeutung beimisst, fehlt es an einer konkreten klärungsfähigen und -bedürftigen Fragestellung. Soweit sich diese Frageteile auf den Prüfungsmaßstab im vereinfachten Verfahren beziehen sollten, gilt obiges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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