Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-24, 15 B 337/26

15 B 337/26Tribunale amministrativo24 giu 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 337/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 15 B 337/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0624.15B337.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend unter II. ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 186/26 -gegen die Festsetzung des Sozialbeitrags in Höhe von 16,00 Euro im Bescheid des Rektors der Fernuniversität C. vom 11. Dezember 2025 anzuordnen,

ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Der am 16. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist zwar schon im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung des Rektors der Fernuniversität C. in der schriftlichen „Zahlungserinnerung/Anhörung“ vom 5. Februar 2026 und daher ungeachtet der Frage zulässig, ob über den vom Antragsteller zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen der streitbefangene Sozialbeitrag des Antragsgegners zählt, kann das Gericht der Hauptsache in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag des Abgabepflichtigen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabebescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen - was hier wegen der Geringfügigkeit des Forderungsbetrags allerdings ausscheidet und auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird - eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat regelmäßig nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfall weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.

Ganz h. M., vgl. aus der st. Rspr. des beschließenden Gerichts etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 - 15 B 487/23 -, juris, Rn. 7 f., vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 24 f., und vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris Rn. 9 f., jeweils m. w. N.; siehe ferner Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 143, m. zahlr. w. N.; a. A. etwa Schoch, in: ders./Schnei­der Verwaltungsrecht - VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 283 ff.

Gemessen hieran begründet das Vorbringen des Antragstellers keine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Zweifel an der Beitragsfestsetzung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens stellt sich vielmehr (lediglich) als offen dar, so dass es bei dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten Vorrang der sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. Ob bereits die der streitigen Festsetzung zu Grunde liegende Beitragsordnung des Antragsgegners unwirksam ist, weil die Sitzverteilung im Verwaltungsrat des Antragsgegners unangemessen sei und den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips nicht genüge, kann ohne vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum ist, weder abschließend geklärt noch im Sinne einer auch nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Hauptsacherechtsbehelfs beantwortet werden. Entsprechendes gilt für den vom Antragsteller erhobenen Einwand, der Sozialbeitrag in Höhe von 16,00 Euro verletze gegenüber Studenten der Fernuniversität C. das für Abgaben solcher Art geltende Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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