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6 B 235/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-05, 6 B 235/26
6 B 235/26Tribunale amministrativo5 mag 2026
Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, sie in einem Stellenbesetzungsverfahren trotz Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens weiter zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 6 B 235/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.6B235.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 3; LDG NRW § 6 Abs. 2; LDG NRW § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1 LDG NRW SBGG § 2 Abs. 1 Satz 1, SBGG § 2 Abs. 2 Nr. 1
Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, sie in einem Stellenbesetzungsverfahren trotz Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens weiter zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, die Beigeladenen auf die für den Monat November 2025 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach A 10 zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist,
zu Recht abgelehnt.
Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin im Auswahlverfahren aufgrund des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht weiter zu berücksichtigen (vgl. Schreiben vom 6.11.2025 und vom 27.11.2025), unterliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken.
I. Soweit die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 20.3.2026 unter Ziffer 2. die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts lediglich wiedergibt, ohne sich mit den entscheidungstragenden Gründen auseinanderzusetzen, verfehlt sie bereits die Anforderungen an die Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang aufgestellte, aber nicht weiter erläuterte Rechtsbehauptung, die Begründung des Verwaltungsgerichts, soweit diese überhaupt vollständig abgedruckt sei, sei nicht überzeugend. Hinsichtlich ihres Vorbringens, es sei "weiterhin völlig offen", ob die Antragstellerin "nach Auffassung des Verwaltungsgerichts falsche Angaben gemacht" habe, enthält sich die Beschwerde jeder Darlegung dazu, inwieweit hieraus ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin folgen könnte.
II. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe im Streitfall das Disziplinarverfahren der Beförderung nicht entgegen. Eine solche Sperrwirkung könne - neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Fallgruppen - auch dann nicht angenommen werden, wenn sich schon aus der Natur des Dienstvergehens, insbesondere aus dessen Begehungsweise und Schwere, ergebe, dass eine potentielle Disziplinarmaßnahme nach Abschluss des Disziplinarverfahrens keine Beförderungssperre mit sich bringen würde. Dies betreffe all jene Fälle, in denen dem Beamten
ein "kleineres bis mittleres" Dienstvergehen vorgeworfen werde.
Hiermit dringt die Antragstellerin nicht durch. In der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig ist der angesichts eines laufenden Disziplinarverfahrens erfolgte Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren dann, wenn mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - 2 VR 2.21 -, NVwZ 2021, 1857 = juris Rn. 16 m. w. N.; auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2015 - 6 B 666/15 -, NVwZ-RR 2016, 63 = juris Rn. 7 ff.
Die Beschwerde legt mit ihrem oben wiedergegebenen Einwand nicht dar, dass ein solcher Fall hier gegeben wäre. Ihre Rechtsauffassung, es gebe eine weitere Fallgestaltung, in der ein Beamter wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens nicht von einem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden dürfe - nämlich die des geringgewichtigen Dienstvergehens, das nicht zu einem Beförderungsverbot führe -, trifft nicht zu. Vielmehr ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen einen Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber um einen Dienstposten auszuschließen. Insbesondere ist nicht vorab zu beurteilen oder abzuschätzen, ob es zur Verhängung einer strengeren Disziplinarmaßnahme kommt, die mit einem Beförderungsverbot verbunden ist, oder zu einer milderen Disziplinarmaßnahme wie dem Verweis oder der Geldbuße, die einer Beförderung nach Beendigung des Disziplinarverfahrens bei Bewährung nicht entgegensteht. Die Entscheidung und Prognose darüber, wie das Verfahren ausgehen wird, ist vielmehr im Grundsatz dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn tendenziell weniger gewichtige Dienstpflichtverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - 2 VR 2.21 -, NVwZ 2021, 1857 = juris Rn. 25, sowie schon OVG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 4 ff.; vom 3.9.2015 - 6 B 666/15 -, NVwZ-RR 2016, 63 = juris Rn. 8; vom 31.5.2019 - 6 B 366/19 -, juris Rn. 17 f.; und vom 30.10.2019 - 1 B 95/19 -, juris Rn. 20.
Der Hinweis der Beschwerde auf das Fehlen eines gesetzlichen Beförderungsverbots bei Verhängung der Disziplinarmaßnahmen eines Verweises bzw. einer Geldbuße beachtet darüber hinaus nicht, dass selbst diese (geringstmöglichen) Disziplinarmaßnahmen einer Beförderung des Beamten nur bei Bewährung nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 LDG NRW). Die Bewährung kann überdies erst nachfolgend zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme festgestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2019 - 6 A 1135/17 -, juris Rn. 37; vom 3.9.2015 - 6 B 666/15 -, NVwZ-RR 2016, 63 = juris Rn. 11; und vom 31.5.2019 - 6 B 366/19 -, juris Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992 - 2 B 56.92 -, juris Rn. 4, zu § 18 Abs. 3 WDO a. F.
Dem ist die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass ein Beamter nicht bereits mit dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens als solchem zwangsläufig - wie es offenbar der Antragstellerin vorschwebt - wieder zu dem Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerber gehört. Vielmehr begründet eine Disziplinarmaßnahme - auch bereits ein Verweis oder eine Geldbuße - für den betroffenen Beamten zunächst ein Bewährungserfordernis. Der Beamte muss während eines hinreichend langen Zeitraums unter Beweis stellen, dass er künftig bereit und in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten beanstandungsfrei zu erfüllen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992 - 2 B 56.92 -, juris Rn. 4, zu § 18 Abs. 3 WDO a. F.; OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2019 - 6 A 1135/17 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.3.2016 - 13 L 229/16 -, juris Rn. 24.
Eine Beförderung der Antragstellerin käme nach diesen Maßgaben auch im Falle einer etwaigen Verhängung (nur) eines Verweises oder einer Geldbuße erst nach Feststellung ihrer anschließenden Bewährung in Betracht.
Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Annahme, die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen begründeten kein mittelschweres Dienstvergehen, vorträgt, der Antragsgegner gehe selbst nicht von einer missbräuchlichen Falschangabe gegenüber dem Standesamt aus und hinsichtlich eines etwaigen auf die Störung des Betriebsfriedens begrenzten Dienstvergehens könne ihr angesichts der Vertraulichkeit der Gespräche allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, erweisen sich ihre Ausführungen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als unerheblich; ob ihnen gefolgt werden kann, kann daher auf sich beruhen.
III. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen legt die Antragstellerin nicht dar, dass der Antragsgegner gehindert war, sie - ungeachtet der Frage fehlender Beförderungseignung in charakterlicher Hinsicht - nach den oben dargestellten Maßgaben allein wegen des Disziplinarverfahrens von der Beförderungsauswahl auszunehmen. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass offensichtlich kein Anlass für die Überprüfung gegeben war, ob sie ihre Dienstpflichten verletzt hat.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Das weitere Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang verfängt ebenfalls nicht. Die Antragstellerin macht geltend, die Klarstellung sei erforderlich, weil die ihr vorgeworfenen Dienstvergehen nicht gleichzeitig, sondern lediglich alternativ begangen sein könnten, denn sollten ihre Angaben gegenüber dem Standesamt tatsächlich falsch gewesen sein, könne eine entsprechende Einlassung gegenüber den Kollegen kein weiteres Dienstvergehen darstellen. Ob ihre Angaben gegenüber dem Standesamt zutreffend gewesen seien oder nicht, habe auch für die Frage Bedeutung, ob sie durch ihre diesbezüglichen Äußerungen den Betriebsfrieden gestört habe.
Hierbei verkennt die Beschwerde, dass das der Antragstellerin zur Last gelegte Dienstvergehen einer möglichen Verletzung der Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus jeweils voneinander unabhängigen Verhaltensweisen bzw. Handlungen - hier: (etwaige) unrichtige Angaben gegenüber dem Standesamt in der Absicht der missbräuchlichen Inanspruchnahme des SBGG sowie (etwaige) Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen - folgen kann, die hier sämtlich zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden und erst in diesem in tatsächlicher Hinsicht festzustellen und zu bewerten sind. Dies folgt bereits aus § 19 Abs. 1 LDG NRW, wonach das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung auch auf neue Handlungen ausgedehnt werden kann, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Beschwerde zeigt überdies nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen die Erwägung fehlerhaft sein sollte, auch ungeachtet einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des SBGG könnten schon die diesbezüglichen Äußerungen im Kollegenkreis einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht begründen.
Das greift nicht durch. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass es trotz der unbestrittenen Äußerungen der Antragstellerin an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlte, der nach § 17 Abs. 1 LDG NRW die Einleitung des Disziplinarverfahrens erforderlich macht. Der mit der Beschwerdebegründung hervorgehobene Umstand, dass der Antragsgegner das Standesamt bislang nicht um Korrektur der angeblich missbräuchlichen Angaben nachgesucht hat, ist insoweit unergiebig. Eine Berichtigung des Personenstandsregisters hinsichtlich des Geschlechtseintrags dürfte nur auf gerichtliche Anordnung in Betracht kommen (vgl. § 48 Abs. 1 PStG). Abgesehen davon wären etwaige Anträge oder Aufforderungen des Antragsgegners gegenüber dem Standesamt ersichtlich verfrüht. Denn durch das Disziplinarverfahren ist zunächst aufzuklären, ob sich der auf den festgestellten Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (und dabei die Erklärung zum Geschlechtseintrag unter wahrheitswidriger Versicherung zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG) überhaupt bewahrheitet. Es beseitigt die Anhaltspunkte für die missbräuchliche Inanspruchnahme der Möglichkeiten des SBGG auch nicht, dass die Antragstellerin vorträgt, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien allein scherzhaft gemeint und eine "Notlüge" gewesen. Allein die entsprechende - zudem in keiner Weise glaubhaft gemachte - Behauptung genügt jedenfalls nicht, um diese als wahr zugrunde zu legen; es liegt vielmehr auf der Hand, dass es sich auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann. Anderes kann nach derzeitiger Aktenlage auch nicht aus der - überdies erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - mit Schriftsatz vom 10.4.2026 eingereichten E-Mail der Antragstellerin an das Standesamt vom 15.1.2025 geschlossen werden, mit welcher diese angekündigt hat, eine Änderung des Geschlechtseintrages vornehmen zu wollen. Zwar ist in Anbetracht dieser E-Mail zweifelhaft, ob die Antragstellerin tatsächlich erst im Februar 2025 entsprechend ihrer Aussage ("Das mache ich auch") den Entschluss gefasst hat, ebenfalls ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen, nachdem sie von der Beförderung einer Kollegin erfahren hatte, die dies zuvor getan hatte. Da die Antragstellerin ausweislich der Einleitungsverfügung vom 27.5.2025 aber bereits seit Inkrafttreten des SBGG am 1.11.2024 wiederholt gegenüber Kollegen geäußert haben soll, ihren Geschlechtseintrag ändern lassen zu wollen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden, bleiben ungeachtet der E-Mail vom 15.1.2025 hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin das SBGG missbräuchlich zur Erlangung einer beschleunigten Beförderung in Anspruch genommen haben könnte. Dabei erlangt auch der Umstand Bedeutung, dass die Äußerung "Das mache ich auch" keineswegs - wie die Beschwerde insinuiert - nur in dem (zukunftsgerichteten) Sinne von "Das werde ich auch machen" gemeint sein kann, sondern auch gegenwartsbezogen im Sinne von "Das mache ich gerade auch". Dazu würde es passen, dass die Antragstellerin das Änderungsverfahren bereits im Januar 2025 angestoßen hat. Die abschließende Würdigung dieser Umstände im Rahmen der Frage, ob die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat, ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
Die vorstehenden Ausführungen führen überdies auch deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von diesen selbständig tragend angenommen hat, nicht nur eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des SBGG, sondern auch die diesbezüglichen Äußerungen der Antragstellerin im Kollegenkreis seien als solche geeignet, einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht zu begründen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen dringt die Antragstellerin - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - ebenfalls nicht durch.
Das Beschwerdevorbringen, das Vortäuschen eines Dienstvergehens sei kein Dienstvergehen, wie auch das Vortäuschen einer tatsächlich nicht begangenen Straftat keine Straftat sei, verfängt ebenfalls nicht. Hinsichtlich der Behauptung einer fehlenden Strafbarkeit des Vortäuschens einer Straftat erweist es sich angesichts der Regelung des § 145d StGB schon als falsch. Es stellt auch sonst die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die unstreitig erfolgten Verlautbarungen der Antragstellerin seien geeignet, zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung zu begründen, nicht durchgreifend in Frage. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht). Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist hierbei anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens, die wesentliche Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 - 2 A 17.21 -, NVwZ 2023, 760 = juris Rn. 99; OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2023 - 6 A 3495/20 -, juris Rn. 38 f.; Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 40. Ed., Stand 1.10.2025, BeamtStG § 34 Rn. 14.
Die Äußerungen der Antragstellerin gegenüber ihren Kollegen sind, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, geeignet, den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören. Es liegt auf der Hand, dass die Angabe, sich unter missbräuchlicher Ausnutzung der Regelungen des SBGG einen Vorteil im Rahmen der Beförderungen verschaffen zu wollen, geeignet ist, zwischen den um die Beförderungsstellen konkurrierenden Kollegen erhebliche Irritationen und Missstimmung auszulösen, was sich wiederum nachteilig auf die kollegiale Zusammenarbeit auswirken kann.
Weiter verfängt auch ihr Einwand nicht, mit Blick auf die Intention der gesetzlichen Regelung des SBGG, wonach gerade keine Befragungen zu Grund und Ursache des Wechsels der geschlechtlichen Identität mehr stattfinden sollten, könne es nicht angehen, dass betroffene Beamte von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten "inquisitorisch" befragt würden; eine in dieser Situation erfolgte Notlüge bzw. Ausrede des Beamten könne kein Dienstvergehen darstellen. Auch insoweit ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin tatsächlich zu einer Notlüge bzw. Ausrede gegriffen hat. Im Übrigen gehen die Ausführungen daran vorbei, dass sowohl die Einleitungsverfügung zum Disziplinarverfahren vom 27.5.2025 als auch die erstinstanzliche Entscheidung den Verdacht eines Dienstvergehens auch mit den Äußerungen der Antragstellerin im Kollegium begründen, die zumindest teilweise bereits vor Änderung des Geschlechtseintrags erfolgt sein sollen, und nicht allein gegenüber einer vorgesetzten Person auf deren diesbezügliche Befragung hin. Überdies berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass auch das SBGG ein Instrument enthält, mit dem der zweckwidrigen Inanspruchnahme - von der nach der optimistischen Annahme des Gesetzgebers allerdings "in der Regel nicht auszugehen" sei - vorgebeugt werden soll.
Vgl. BT-Drs. 20/9049, S. 36.
Denn § 2 Abs. 1 Satz1 SBGG begrenzt das Recht zur Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags auf Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht; dementsprechend hat die betroffene Person gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.
vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 BvR 194/20 -, NStZ 2021, 439 = juris Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - 2 WD 4.21 -, NVwZ-RR 2022, 385 = juris Rn. 48 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25.6.2025 - 31 A 1775/23.O -, DÖD 2025, 210 = juris Rn. 137, und Beschluss vom 21.5.2025 - 6 B 1231/24 -, NWVBl 2025, 513 = juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, NVwZ 2025, 1103 = juris Rn. 120 m. w. N.,
ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betreffen die streitgegenständlichen Verlautbarungen der Antragstellerin das Beförderungsverfahren und haben daher einen dienstlichen Bezug; es geht mithin nicht um die Verletzung einer nur außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Vor allem aber ist mit der Beschwerde in keiner Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es sich um vertrauliche Gespräche im oben genannten Sinne gehandelt hat. Die für den Senat erkennbaren Umstände lassen auf das Gegenteil schließen. Denn hier stehen nicht Äußerungen in einer geschlossenen, lediglich wenige Personen umfassenden Chat-Gruppe oder sonst im engsten Kreis in Rede, sondern die Behauptung einer missbräuchlichen Einflussnahme auf das Beförderungsverfahren bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber einer Reihe von Kollegen. Mit Blick darauf, dass sich ein solches Verhalten nachteilig auf das berufliche Fortkommen sämtlicher bei derselben Beschäftigungsbehörde tätigen Kollegen desselben Statusamts auswirken kann, konnte die Antragstellerin gerade nicht davon ausgehen, dass ihre Äußerungen vertraulich bleiben würden. Vielmehr drängt es sich auf, dass derartige "scherzhaft angeführte" Äußerungen im Kollegenkreis angesichts ihrer Bedeutsamkeit für das Beförderungsverfahren weitergetragen werden. Dies hat die Antragstellerin selbst erkannt, wie die - von ihr nicht bestrittene - Äußerung "Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten" belegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Zugrunde zu legen ist für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens wegen des im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszwecks ein Viertel der für ein Kalenderjahr einschließlich ruhegehaltsfähiger Zulagen zu zahlenden Bezüge, wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier das Jahr 2025.
Dabei ist Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes.
Vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5 ff.
Soweit der Senat abweichend hiervon in der Vergangenheit auf die entsprechend der erreichten Erfahrungsstufe des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers zu zahlenden Bezüge abgestellt hat, hält er daran nicht mehr fest.
Ausgehend von dem Endgrundgehalt für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW im Jahr 2025 beträgt ein Viertel der zu zahlenden Jahresbezüge 13.884,78 Euro (4.628,26 Euro x 11 + 4.386,98 Euro = 55.297,84 ÷ 4 = 13.824,46), was zu einer Festsetzung des Streitwerts in der Wertstufe bis 16.000,00 Euro führt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, wobei auf die für das Kalenderjahr 2026 zu zahlenden Bezüge abzustellen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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