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13 B 255/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-24, 13 B 255/26
13 B 255/26Tribunale amministrativo24 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: 13 B 255/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0424.13B255.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.025,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 13 K 145/26 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2025 abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ein mit (bestandskräftiger) Verfügung vom 29. September 2025 angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt (Ziffer 1), die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht (Ziffer 2) und eine Verwaltungsgebühr erhoben Ziffer 3).
Die Antragstellerin stellt mit ihrem Vorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei in Bezug auf die Gebührenerhebung bereits unzulässig und im Übrigen gehe die Interessenwägung zu ihrem Nachteil aus, weil die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids offensichtlich rechtmäßig seien, nicht durchgreifend in Frage.
„Da mir hinsichtlich der Verantwortlichkeit nichts anderes bekannt ist bzw. mir bis zum heutigen Tage nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde, ergeht die Festsetzung des Zwangsgeldes an Sie als mir bekannter Geschäftsführer bzw. Lebensmittelunternehmer der TAK Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH.“
Anhaltspunkte für eine Adressierung der P. GmbH ergeben sich - auch in Zusammenschau mit dem Bescheid vom 29. September 2025 - nicht.
Dieses auf die Verhältnismäßigkeit der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vollstreckten Vorlagepflicht gerichtete Beschwerdevorbringen geht bereits deshalb fehl, weil es übersieht, dass die Rechtmäßigkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit des bestandskräftigen Bescheids vom 29. September 2025 im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht entsprechend den Erklärungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2026 (S. 2) davon ausgegangen, dass der Antragstellerin gemäß Ziffer II. des Bescheids vom 29. September 2025 (nur) aufgegeben wurde, eine Auflistung aller Einweg-E-Zigaretten mit Cannabinoiden inklusive aller Lieferscheine, die sie ggfs. aktuell vertreibt und in 2025 vertrieben hat, vorzulegen (vgl. Beschlussabdruck S. 9). Daraus hat es weiter gefolgert, dass die Zwangsgeldandrohung auch hinsichtlich Ziffer II. hinreichend bestimmt sei, weil für die Antragstellerin erkennbar gewesen sei, auf welche Handlungspflichten sie sich bezogen habe (vgl. Beschlussabdruck S. 10). Dem hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und Ziff. 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei wird der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung des Zwangsgelds und der Verwaltungsgebühr in Zusammenschau von Ziff. 1.7.1 Satz 1 und Ziff. 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz des Streitwertkatalogs jeweils mit 1/4 der festgesetzten Beträge berücksichtigt, der gegen die Androhung des weiteren Zwangsgelds in Anwendung von Ziff. 1.7.1 Satz 3 und Ziff. 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz mit 1/8 der Höhe des angedrohten Zwangsgelds.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 13 B 435/24 -, juris, Rn. 36.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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