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1 B 810/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-03-02, 1 B 810/25
1 B 810/25Tribunale amministrativo2 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 1 B 810/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0302.1B810.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.899,16 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben,
der Antragsgegnerin aufzugeben, eine der zum Stichtag 1. Februar 2025 für die Ernennung zum Polizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A11 BBesO, im März 2025 vorgesehenen Stellen freizuhalten, solange nicht über seine Bewerbung erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihm die erneute Entscheidung der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist.
I. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsschutzgesuch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe die 15 Beförderungsplanstellen, über deren Besetzung sie mit ihrem Auswahlvermerk vom 25. Februar 2025 in Verbindung mit der beigefügten Beförderungsrangliste entschieden habe, durch eine Ernennung der ausgewählten Beamten während des anhängigen Eilverfahrens bereits vergeben. Zwar seien diese Ernennungen entgegen der mit Schriftsatz vom 25. März 2025 erklärten Zusage der Antragsgegnerin erfolgt, entsprechend dem gestellten Eilantrag (nur) eine der streitigen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO freizuhalten. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Eilantrag gegenstandslos geworden sei und sich erledigt habe. Infolge der Ernennungen könne keine der 15 Stellen mehr freigehalten werden.
Zu keinem anderen Ergebnis komme auch eine Auslegung des wörtlich gestellten Antrags dahingehend, dass (auch) die weitere, zwischen den Beteiligten streitige 16. Beförderungsplanstelle von ihm erfasst sei. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, im März 2025 habe sich „herausgestellt“, dass eine weitere Planstelle für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO zur Verfügung stehe. Über deren Vergabe sei noch keine Entscheidung getroffen worden; voraussichtlich solle darüber im März 2026 entschieden werden. Hinsichtlich dieser Planstelle sei der Antrag bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil er insoweit vorbeugenden Rechtsschutz begehre, der grundsätzlich und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier unzulässig sei. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers im Anschluss an eine Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser weiteren Stelle vereiteln würde, bestünden aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu erwarten sei. Daher sei derzeit davon auszugehen, dass es der Inanspruchnahme (vorbeugenden) gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller von vornherein nicht bedürfe.
Schließlich führe auch eine Auslegung des Eilantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehre, eine Entscheidung über die Besetzung der noch freien, 16. Beförderungsplanstelle bereits jetzt zu treffen, nicht zum Erfolg des Antrags. Dies gelte ungeachtet sonstiger Fragen jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller diesbezüglich keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es liege im weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob und welche Planstellen sie ausbringe und wann sie diese besetzte. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Besetzung einer Beförderungsstelle entscheide.
II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller hat weiter keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 7, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 39 und vom 24. Mai 2022 - 1 B 475/22 -, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 9, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.
Dieser Vortrag greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Besetzungsverfahrens lediglich 15 Beförderungsstellen waren und dass die weitere Beförderungsplanstelle zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens geworden ist.
Dies folgt aus dem Besetzungsvorgang (BA 1). Dieser beginnt mit dem Auswahlvermerk vom 25. Februar 2025. Im zweiten Absatz auf dessen erster Seite wird ausgeführt, dass beabsichtigt sei, 15 „Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare (BesGr. A 10 BBesO) zu Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissaren (BesGr. A 11 BBesO) zu ernennen“. Weiter ist auf dessen Seite 2 im drittletzten Absatz festgehalten, dass für die Ernennung zum Polizeihauptkommissar lediglich 15 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Dementsprechend sind auf Seite 3 des Besetzungsvermerks lediglich 15 Bedienstete zur Beförderung vorgesehen worden. Auch in dem diese Auswahlentscheidung intern bekanntgebenden Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 3. März 2025 ist auf Seite 3 lediglich die Rede von „15 Ernennungen zur Polizeihauptkommissarin/zum Polizeihauptkommissar BesGr. A 11 BBesO“. Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin schließlich auch in ihrer an den Antragsteller gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 11. März 2025 mitgeteilt, sie beabsichtige, „15 Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare im Monat März 2025 im Geschäftsbereich der Bundespolizeiakademie zu Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissaren der BesGr. A 11 zu ernennen“.
Die Ansicht des Antragstellers, Gegenstand des Besetzungsverfahrens seien nicht 15, sondern 16 Beförderungsstellen (gewesen), findet eine Grundlage auch weder in der Erklärung der Antragsgegnerin vom 25. März 2025 gegenüber dem Verwaltungsgericht, eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO freizuhalten, noch in ihrer Mitteilung aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2025, im März 2025 habe sich „herausgestellt“, dass insgesamt 16 Planstellen für eine Beförderung zur Polizeihauptkommissar/zum Polizeihauptkommissar zur Verfügung stünden. Dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die „aufgefundene“ Planstelle im Wege einer Organisationsentscheidung nachträglich in das laufende Besetzungsverfahren einbezogen und dieses auf insgesamt 16 Planstellen ausgeweitet hat. Das Gegenteil ergibt sich mit großer Deutlichkeit aus den an diese Mitteilung unmittelbar anschließenden Ausführungen. Danach sei eine Anpassung der Auswahlentscheidung nicht erfolgt. Vielmehr sei entschieden worden, die Planstelle als Reserve freizuhalten und sie, sollte der Antragsteller mit seinem Eilantrag nicht erfolgreich sein, nach einer weiteren Auswahlentscheidung zu vergeben.
Ebenso wenig greift die Rüge des Antragstellers durch, die Antragsgegnerin habe die „letzte zusätzliche Stelle (16) (…) „offenbar aus der Bewerbungsrunde (Stichtag 01.02.2025/Ernennung 28.03.2025) einfach herausgenommen und damit das Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich dieser Stelle ohne hinreichenden Grund und damit offensichtlich willkürlich abgebrochen“. Sie vereitele die Durchführung des insoweit restlichen Stellenbesetzungsverfahrens, indem sie die letzte in dieser Runde zur Verfügung stehende Stelle einfach in ein anderes Bewerbungsverfahren erst im Frühjahr 2026 verlagere. Einen sachlichen Grund für diesen Abbruch des Verfahrens habe die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr sei ihre Entscheidung willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich und das Vergabeverfahren betreffend die 16. Stelle fortzusetzen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil es die nach Vorstehendem unzutreffende Annahme zugrunde legt, die freigehaltene Stelle sei Gegenstand des Besetzungsverfahrens gewesen bzw. geworden. Darüber hinaus könnte der Antragsteller bei einem - unterstellt rechtswidrigen - Abbruch des Besetzungsverfahrens lediglich dessen Fortsetzung verlangen. Vorliegend beantragt er jedoch, der Antragsgegnerin die Besetzung einer Beförderungsstelle zu untersagen, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag des Antragstellers auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn er (auch) auf die 16. Beförderungsplanstelle bezogen werde, weil insoweit vorbeugender Rechtsschutz begehrt werde, für den ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich sei.
Er macht insoweit geltend, es sei fehlerhaft, sein Rechtsschutzbedürfnis angesichts der Mitteilung der Antragsgegnerin, bei unveränderter Sach- und Rechtslage sei eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erwarten, zu verneinen. Sein Rechtsschutzbedürfnis bestehe sehr wohl fort. Sein Eilantrag sei sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er eine Entscheidung über die Besetzung der letzten offenen, 16. Stelle in Rahmen des jetzigen - richtigerweise betreffend diese Stelle nicht abgeschlossenen - Besetzungsverfahrens im Frühjahr 2025 begehre und nicht erst in einem - etwaigen - künftigen neuen Auswahlverfahren „voraussichtlich“ im Frühjahr 2026. Diese - lediglich vage - Aussicht auf Beförderung im Rahmen eines künftigen Stellenbesetzungsverfahrens könne ihm nicht entgegengehalten werden.
Das greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis insoweit mit der Mitteilung der Antragsgegnerin über seine Erfolgsaussichten verneint hat. Es hat mit diesem Vortrag der Antragsgegnerin vielmehr seine Einschätzung begründet, dass aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragsgegnerin die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers im Anschluss an eine Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Stelle vereiteln würde (BA Seite 6, erster Absatz). Unabhängig davon verkennt auch dieses Vorbringen, dass Gegenstand des vorliegenden Eilantrags allein die zu dem Stichtag 1. Februar 2025 getroffene Auswahlentscheidung ist, die - wie ausgeführt - sich nicht auf die 16. Stelle erstreckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 2. August 2025) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier nach dem insoweit heranzuziehenden, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrecht angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Kalenderjahr 2025 auf 63.596,64 Euro (5.299,72 Euro x 12). Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Wert von 15.899,16 Euro.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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