Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-01-20, 19 A 2106/24

19 A 2106/24Tribunale amministrativo20 gen 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2106/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 19 A 2106/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.19A2106.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für die Klärung der Identität des Klägers auf der ersten Stufe des sog. Stufenmodells zur Identitäts­klärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines iranischen Personalausweises (Karte-melli) und einer mit einem Lichtbild versehenen Personen­standsurkunde (Shenasnameh) ausreichend sei. Das Bundesverwal­tungsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 - (Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/ 2025/98) das sog. Stufenmodell fortentwickelt und entschieden, dass der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität auf der ersten Stufe zuvör­derst und in der Regel durch die Vorlage eines Pas­ses zu führen habe. Erst wenn ihm dessen Erlan­gung objektiv nicht möglich oder sub­jektiv nicht zu­mutbar sei, könne er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bis­lang auf der ersten Stufe hilfswei­se genannten Doku­mente, namentlich einen aner­kannten Passersatz oder ein anderes amtliches Iden­titätsdokument mit Lichtbild, nachweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungs­ver­fahrens bleibt der Kostenentscheidung im Beru­fungsverfahren vorbehalten.

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