Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-01-19, 1 A 2228/25.A

1 A 2228/25.ATribunale amministrativo19 gen 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2228/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-19

Aktenzeichen: 1 A 2228/25.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0119.1A2228.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulas­sungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie – zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich vertre­tenen Kläger nicht gerecht. Diese machen zwar eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend, formulieren jedoch keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer Klärung zugänglich wäre.

Die Kläger wenden sich der Sache nach offenkundig allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, insbesondere gegen dessen Bewertung, ihr Vortrag zu einer landesweiten Bedrohung durch eine mächtige Frau sei unglaubhaft. Damit greifen sie allein die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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