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2 D 209/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-26, 2 D 209/22.NE
2 D 209/22.NETribunale amministrativo26 nov 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: 2 D 209/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1126.2D209.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan H 408 „F.-straße / Y.-straße / J.-straße“ der Stadt Q. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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