Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-22, 4 E 588/25

4 E 588/25Tribunale amministrativo22 ott 2025

Regest

1. Ein Energieversorger ist in einem Rechtsstreit einer Wettbewerberin, in dem diese die Verpflichtung des Bundesamtes für Justiz begehrt, die Aufnahme eines rechtsfähigen Verbands in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufzuheben bzw. rückgängig zu machen, nicht notwendig beizuladen. 2. Zur (hier verneinten) Sachgerechtigkeit einer einfachen Beiladung des Energieversorgers, wenn zwischen den Hauptbeteiligten bereits das Bestehen subjektiver Rechte der Wettbewerberin auf eine Aufhebung der Eintragung des Verbands in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG umstritten ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 588/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-22

Aktenzeichen: 4 E 588/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1022.4E588.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; UWG § 8b Abs. 2; UWG § 8b Abs. 3 Satz 1; UKlaG § 4a Abs. 1 Nr. 2; UKlaG, § 4a Abs. 2; Richtlinie (EU) 2020/1828 Art. 4; Richtlinie (EU) 2020/1828 Art. 5; Richtlinie 2005/29/EG Art. 11

Leitsätze

    1. Ein Energieversorger ist in einem Rechtsstreit einer Wettbewerberin, in dem diese die Verpflichtung des Bundesamtes für Justiz begehrt, die Aufnahme eines rechtsfähigen Verbands in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufzuheben bzw. rückgängig zu machen, nicht notwendig beizuladen.
    1. Zur (hier verneinten) Sachgerechtigkeit einer einfachen Beiladung des Energieversorgers, wenn zwischen den Hauptbeteiligten bereits das Bestehen subjektiver Rechte der Wettbewerberin auf eine Aufhebung der Eintragung des Verbands in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.9.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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