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8 A 1408/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-09, 8 A 1408/25
8 A 1408/25Tribunale amministrativo9 ott 2025
1. Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar. 2. Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person. 3. Begehrt ein Grundstückseigentümer die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und nicht i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil nicht auf das Eigentum als solches zugegriffen wird.
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 8 A 1408/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1009.8A1408.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; VwGO § 60 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 55a Abs. 3 Satz 1; VwGO § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1
Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar.
Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person.
Begehrt ein Grundstückseigentümer die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und nicht i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil nicht auf das Eigentum als solches zugegriffen wird.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 17. April 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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