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13 B 343/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-09, 13 B 343/25
13 B 343/25Tribunale amministrativo9 ott 2025
Die Vorschriften über den sog. Carve-out sind nicht den subjektiven Rechten des Inhabers der Zulassung des Referenzarzneimittels oder eines betroffenen Patentrechts dahin zu dienen bestimmt, eine Anfechtung einer generischen Zulassung zu ermöglichen.
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 13 B 343/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1009.13B343.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: GRCH Art. 47; VO (EG) Nr. 726/2004 Art. 3 Abs. 3 Buchst. b); Richtlinie 2001/83/EG Art. 11 Abs. 2; AMG § 11a Abs. 1d); VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2
Die Vorschriften über den sog. Carve-out sind nicht den subjektiven Rechten des Inhabers der Zulassung des Referenzarzneimittels oder eines betroffenen Patentrechts dahin zu dienen bestimmt, eine Anfechtung einer generischen Zulassung zu ermöglichen.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt.
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