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7 D 160/23.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-01, 7 D 160/23.NE
7 D 160/23.NETribunale amministrativo1 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 7 D 160/23.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.7D160.23NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 000 „S.-straße“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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