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2 D 258/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-01, 2 D 258/21.NE
2 D 258/21.NETribunale amministrativo1 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 2 D 258/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.2D258.21NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 00 „G.-U.“ der Stadt Q. (P..) in der Fassung vom 12. Mai 2022 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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