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13 A 1508/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-16, 13 A 1508/22
13 A 1508/22Tribunale amministrativo16 set 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 13 A 1508/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.13A1508.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Juni 2022 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da die prozessunfähige minderjährige Klägerin nicht ordnungsgemäß durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten ist.
Die ordnungsgemäße Vertretung eines Klägers ist eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vornahme von Verfahrenshandlungen - wie hier der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
Vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorb. zu §§ 124 ff. Rn. 75.
Das Tatsachengericht ist dabei grundsätzlich, auch in Bezug auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, gehalten, bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung erforderlich ist. In welcher Weise das Gericht Zweifelsfragen klärt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 2 B 52.92 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts.
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind prozessfähig die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
Die am 9. August 2017 geborene minderjährige Klägerin, an die die Anordnung durch den Beklagten über die Absonderung in sogenannte häusliche Quarantäne gerichtet war, ist nach § 106 BGB im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur beschränkt geschäftsfähig. Sie kann im vorliegenden Verfahren keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen, da sie für den Gegenstand des Verfahrens weder nach Vorschriften des bürgerlichen noch des öffentlichen Rechts als geschäftsfähig anerkannt ist.
Die Klägerin ist nicht, wie erforderlich, durch ihre Sorgeberechtigten ordnungsgemäß vertreten. Nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Vertretung des Kindes, die grundsätzlich nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich erfolgt. Daher bedarf es auch im Klageverfahren im Falle einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich einer Vertretung durch beide Elternteile.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2019 - 1 BvR 1734/19 -, juris, Rn. 2.
Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB durch gerichtliche Entscheidung übertragen worden ist, vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Nach diesen Maßgaben liegt keine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin vor. Sie wird im vorliegenden Verfahren ausschließlich durch ihre Mutter vertreten, ohne dass feststeht, dass diese allein vertretungsberechtigt wäre. Die der Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wurde lediglich von der Mutter der Klägerin erteilt und unterschrieben. Eine etwaige Bevollmächtigung der Mutter durch den Vater oder eine nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns liegt dem Senat nicht vor und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet.
Vgl. dazu BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -, juris, Rn. 21.
Für eine - vom Grundsatz der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende - alleinige Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter der Klägerin und damit ihre alleinige Vertretungsberechtigung ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat weder eine Sorgerechtsentscheidung eines Familiengerichts noch einen sonstigen Nachweis vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihre Mutter das alleinige Sorgerecht innehat. Entsprechendes behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Auch die sonstigen Umstände bieten keinen Anhaltspunkt für die alleinige Ausübung des Sorgerechts durch die Mutter der Klägerin. Vielmehr war auch der streitgegenständliche Bescheid vom 8. April 2021 an beide Elternteile („die Erziehungsberechtigten“, „Frau S.“ und „Herr X.“) gerichtet. Darüber hinaus trägt die Klägerin den Familiennamen ihres Vaters, was dafürspricht, dass die Eltern - sofern sie bei der Geburt verheiratet waren - diesen Namen zum Ehenamen (§ 1616 BGB) oder - falls sie nicht verheiratet waren - zum Geburtsnamen (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) bestimmt haben. Hätte die Mutter das Sorgerecht bereits bei der Geburt der Klägerin allein ausgeübt, hätte sie deren Familiennamen als Geburtsnamen erhalten (§§ 1617a Abs. 1, 1626a Abs. 3 BGB). Zudem trägt die Mutter ausweislich der im August 2025 vom Senat eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamts den Familiennamen „S.-X.“, was ein Indiz dafür ist, dass sie mit dem Vater der Klägerin verheiratet ist oder jedenfalls verheiratet war und daher nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB den Eltern die elterliche Sorge (nur) gemeinsam zusteht. Weiterhin findet sich in den Schriftsätzen der Klägerin sowohl in erster als auch in zweiter Instanz jeweils die Formulierung „Grund hierfür war, dass sich die Eltern der Klägerin weigerten, die Klägerin einem invasiven - und zum Nachweis einer akuten Infektion untauglichen - PCR-Test zu unterziehen.“ [Hervorhebung durch den Senat] (S. 4 der Klagebegründung vom 12. November 2021; S. 4 der Zulassungsbegründung) sowie „Die Eltern der Klägerin haben einen PCR-Test verweigert und dies bereits gegenüber dem Beklagten ausführlich begründet.“ (S. 5 der Klagebegründung vom 12. November 2021; S. 18 der Zulassungsbegründung). Aus der von der Prozessbevollmächtigten gewählten Formulierung „vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter“ in der Vollmacht sowie dem Rubrum der Klageschrift lässt sich nichts für die Frage der Vertretungsberechtigung herleiten, da jedenfalls nicht auf eine alleinige Vertretungsberechtigung abgestellt wird.
Der Senat hat die verfügbaren Beweismittel zur Aufklärung der ordnungsgemäßen Vertretung ausgeschöpft. Die an die Klägerin gerichteten Aufklärungsverfügungen vom 21. Mai 2025 und vom 15. August 2025 blieben erfolglos. Darin hatte der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es angesichts der alleinigen Vertretung im vorliegenden Verfahren durch die Mutter bzw. eines fehlenden Nachweises der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter an einer ordnungsgemäßen Vertretung fehlt und hat insoweit rechtliches Gehör gewährt. Eine Antwort ist weder innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist noch danach eingegangen. Allein durch ihre Angaben dazu, wer die elterliche Sorge ausübt, hätten jedoch die bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung ausgeräumt werden können. Eine weitere Möglichkeit zur Aufklärung sieht der Senat nicht. Insbesondere ist eine Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister nach § 58 Abs. 1 SGB VIII nicht ohne Mitwirkung der Mutter der Klägerin zu erlangen. Ungeachtet dessen, dass dieses nur für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern geführt wird, ist auskunftsberechtigt nach § 58 Abs. 2 SGB VIII allein die Mutter des Kindes. Ihr dient es, um nachzuweisen, dass sie die alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Kindes ist. Anderen Personen oder Stellen steht grundsätzlich kein Recht auf Auskunft aus dem Sorgeregister zu.
Vgl. Uhl, in: Hoffmann, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand: August 2025, § 58, Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 58, Rn. 19; Fröschle, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 58a, Rn. 24; Auskunft an Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für zulässig haltend: DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. Oktober 2011, JAmt 2012, 149 (150).
Der Senat ist schließlich nicht in analoger Anwendung von § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 1 ZPO verpflichtet, für die Klägerin einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 5 A 4.17 -, juris, Rn. 15.
Nach diesen Vorschriften hat der Vorsitzende des Prozessgerichts einem nicht prozessfähigen Beteiligten, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Die Klägerin ist jedoch nicht ohne gesetzlichen Vertreter. Ein solcher Fall läge nur vor, wenn ein solcher entweder überhaupt fehlt oder der an sich vorhandene im Einzelfall rechtlich verhindert ist. Tatsächliche Verhinderung reicht hingegen nicht aus.
Vgl. Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 57 Rn. 7.
Nach dem Vorstehenden ist der Senat gehindert, über den Zulassungsantrag in der Sache zu entscheiden. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestehen, eine Absonderung in häusliche Quarantäne stelle keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar (vgl. Gerichtsbescheid, S. 8). Die gegen die Klägerin angeordnete Absonderung dürfte - unter Berücksichtigung der dazu ergangenen, auch höchstrichterlichen, Rechtsprechung - einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte körperliche Bewegungsfreiheit dargestellt haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Absonderungspflicht die Betroffenen - zumal Kinder - in ihrem Alltag stark beeinträchtigt haben dürfte, weil sie ihr Haus nicht mehr verlassen durften und insbesondere soziale Kontakte unterbunden wurden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 3 BN 5.24 -, juris, Rn. 12, und Urteil vom 19. Februar 2025 - 3 CN 5.23 -, juris, Rn. 14; OVG B.-B., Urteil vom 27. Juni 2024 - OVG 5 A 35/22 -, juris, Rn. 29, 50; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2021 - 13 B 531/21.NE -, juris, Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. März 2021 - 1 S 872/21 -, juris, Rn. 16, 32; zu psychisch vermitteltem Zwang durch Ausgangsbeschränkungen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 247 ff.; zum Meinungsstand: Thür. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 3 N 250/21 -, juris, Rn. 94 f.; a. A. noch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Senatsbeschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris, Rn. 41 f.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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