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1 A 710/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-12, 1 A 710/22
1 A 710/22Tribunale amministrativo12 set 2025
Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, verfällt grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat. Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Dienstherr sich regelmäßig auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres zu beziehen, um den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" zu genügen. Abstrakte Angaben genügen den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung regelmäßig nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-09-12
Aktenzeichen: 1 A 710/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0912.1A710.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: EUrlV § 10 Abs. 1; EUrlV § 7 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2
Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, verfällt grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat.
Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können.
Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist.
Zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Dienstherr sich regelmäßig auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres zu beziehen, um den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" zu genügen. Abstrakte Angaben genügen den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung regelmäßig nicht.
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger für weitere 20 Urlaubstage eine Abgeltung zu gewähren, sowie ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. November 2021) auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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