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16 E 885/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-27, 16 E 885/23
16 E 885/23Tribunale amministrativo27 ago 2025
1. Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung ergeben. Das Landesdatenschutzgesetz NRW ist auf solche Löschungsansprüche grundsätzlich nicht anwendbar. 2. Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte zu einem konkreten Strafverfahren sind keine Dateisysteme im Sinne von § 46 Nr. 6 BDSG. 3. § 161 Abs. 1 StPO stellt eine Ermächtigungsgrundlage für das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte dar. 4. Soweit Strafgerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ihre örtliche Zuständigkeit für ein konkretes Strafverfahren bejahen, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden. 5. Solange die in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen noch nicht abgelaufen sind, ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten eines strafrechtlich Verurteilten für die Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist. 6. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ C‑141/12 und C‑372/12 ‑). 7. Wird eine Klage während eines Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens erweitert, ist der neue Streitgegenstand nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsdatum: 2025-08-27
Aktenzeichen: 16 E 885/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0827.16E885.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; StPO § 161 Abs. 1; StPO § 489; StPO § 500; BDSG § 16 Abs. 2; BDSG § 45; BDSG § 46 Nr. 1
Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung ergeben. Das Landesdatenschutzgesetz NRW ist auf solche Löschungsansprüche grundsätzlich nicht anwendbar.
Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte zu einem konkreten Strafverfahren sind keine Dateisysteme im Sinne von § 46 Nr. 6 BDSG.
§ 161 Abs. 1 StPO stellt eine Ermächtigungsgrundlage für das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte dar.
Soweit Strafgerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ihre örtliche Zuständigkeit für ein konkretes Strafverfahren bejahen, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden.
Solange die in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen noch nicht abgelaufen sind, ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten eines strafrechtlich Verurteilten für die Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist.
Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ C‑141/12 und C‑372/12 ‑).
Wird eine Klage während eines Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens erweitert, ist der neue Streitgegenstand nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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