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4 B 768/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-14, 4 B 768/24
4 B 768/24Tribunale amministrativo14 ago 2025
1. Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllen, hat nach § 6 Abs.5 SpielV nicht nur dafür zu sorgen, dass einem Spieler nur ein Identifikationsmittel unmittelbar durch das Personal ausgehändigt wird, sondern auch dafür, dass dieser kein weiteres Spielgerät unter Nutzung eines weiteren Identifikationsmittels bespielen kann. 2. Ob die Bauart eines Spielgeräts die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllt, ist an Bauartzulassungsnummern der PTB beginnend mit 4024 und höher erkennbar. Das Ende der zulässigen Aufstelldauer von Geräten mit den Zulassungsnummern 4001 bis 4023 wurde nach Verlautbarungen der PTB spätestens am 31.1.2021 erreicht.
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 4 B 768/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0814.4B768.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: OBG NRW § 14; SpielV § 6 Abs. 5; SpielV § 11 Abs. 2; SpielV § 13 Nr. 10; SpielV § 16 Abs. 1 Nr. 7
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.7.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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