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20 E 126/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-13, 20 E 126/21
20 E 126/21Tribunale amministrativo13 ago 2025
Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Klagevorbringens auf bereits vorliegende Gutachten zurückgreifen kann.
Entscheidungsdatum: 2025-08-13
Aktenzeichen: 20 E 126/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0813.20E126.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwGO § 162 Abs. 1; OBG NRW § 21 Satz 2
Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Klagevorbringens auf bereits vorliegende Gutachten zurückgreifen kann.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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