Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-29, 16 B 881/23

16 B 881/23Tribunale amministrativo29 lug 2025

Regest

1. Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen. 2. Enthält eine Äußerung eines Hoheitsträgers abtrennbare, für sich verständliche Teile und ist sie teilweise rechtswidrig, besteht ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des rechtswidrigen Teils der Äußerung. 3. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. 4. 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden. 5. Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. 6. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann darauf gerichtet sein, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenigen, die ein behördeninternes Gutachten mit seiner Zustimmung erhalten haben, über das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens informiert. 7. Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 881/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 16 B 881/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.16B881.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 46 Abs. 1; BV Art. 13 Abs. 2; BV Art. 27; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

    1. Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen.
    1. Enthält eine Äußerung eines Hoheitsträgers abtrennbare, für sich verständliche Teile und ist sie teilweise rechtswidrig, besteht ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des rechtswidrigen Teils der Äußerung.
    1. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
    1. 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden.
    1. Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln.
    1. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann darauf gerichtet sein, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenigen, die ein behördeninternes Gutachten mit seiner Zustimmung erhalten haben, über das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens informiert.
    1. Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2023 teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass der Antragsteller durch das Teilen des Beitrags des D.-Magazins vom 00.00.0000 mit dem Titel […] in seinem Facebook-Eintrag vom 00.00.2019 seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, und/oder zu veranlassen, dass dies durch Dritte erfolgt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Untersagungsanordnung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, all denjenigen, die mit ihrer Zustimmung das „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, erhalten haben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, dass ihr im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden ist, erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass der Antragsteller durch das Teilen des Beitrags des D.-Magazins vom 00.00.0000 mit dem Titel […] in seinem Facebook-Eintrag vom 00.00.2019 seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, und/oder zu veranlassen, dass dies durch Dritte erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen der Antragsteller 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.