Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-29, 16 B 830/23

16 B 830/23Tribunale amministrativo29 lug 2025

Regest

1. Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen. 2. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. 3. 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden. 4. Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. 5. Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 830/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 16 B 830/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.16B830.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 42 Abs. 3; GG Art. 46 Abs. 1; BV Art. 13 Abs. 2; BV Art. 22 Abs. 2; BV Art. 27

Leitsätze

    1. Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen.
    1. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
    1. 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden.
    1. Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln.
    1. Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 teilweise geändert.

Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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