Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-26, 10 D 17/24.NE

10 D 17/24.NETribunale amministrativo26 giu 2025

Regest

1. Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt. 2. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. 3. Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. 4. Die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden. 5. Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Ab-schiedsraum. Der Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 17/24.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 10 D 17/24.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.10D17.24NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

  1. Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.

  2. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans.

  3. Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

  4. Die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.

  5. Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Ab-schiedsraum.

Der Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm.

Tenor

Die Anträge zu 1. bis 3. werden verworfen. Der Antrag zu 4. wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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