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11 A 2449/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-23, 11 A 2449/24
11 A 2449/24Tribunale amministrativo23 mag 2025
Eine geänderte Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n. F. ersetzt ein früheres Bekenntnis ohne weitere Anforderungen.
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 11 A 2449/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0523.11A2449.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: BVFG § 6 Abs. 2
Eine geänderte Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n. F. ersetzt ein früheres Bekenntnis ohne weitere Anforderungen.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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