progetti
20 A 234/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-03, 20 A 234/24
20 A 234/24Tribunale amministrativo3 apr 2025
1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden. 2. § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG.
Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 20 A 234/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0403.20A234.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwVG NRW § 56 Abs. 1; VwVG NRW § 63 Abs. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ZustVO Tierschutz NRW § 1 Nr. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,00 Euro festgesetzt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.