Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-20, 12 A 243/23

12 A 243/23Tribunale amministrativo20 feb 2025

Regest

Die Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG und § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG sind dahingehend auszulegen, dass mit der rückwirkenden Freistellung von der Rückzahlungspflicht neben den im Freistellungszeitraum ursprünglich fällig gewordenen und zu vormals genannten Zahlungsterminen zu zahlenden Raten auch die an diese Zahlungstermine anknüpfenden und sofort fällig gewordenen Zinsforderungen wieder entfallen. Der durch eine rückwirkende Freistellung bewirkte rückwirkende Wegfall der Fälligkeit einer Tilgungsrate hat zur Folge, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG geregelte Tatbestandsmerkmal des Überschreitens eines Zahlungstermins bezüglich dieser Tilgungsrate nicht mehr erfüllt ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 243/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-20

Aktenzeichen: 12 A 243/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.12A243.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Normen: BAföG § 18 Abs. 2 Satz 2; BAföG § 18a Abs. 3 Satz 1; DarlehensV § 6; DarlehensV § 8; AO § 240

Leitsätze

Die Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG und § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG sind dahingehend auszulegen, dass mit der rückwirkenden Freistellung von der Rückzahlungspflicht neben den im Freistellungszeitraum ursprünglich fällig gewordenen und zu vormals genannten Zahlungsterminen zu zahlenden Raten auch die an diese Zahlungstermine anknüpfenden und sofort fällig gewordenen Zinsforderungen wieder entfallen. Der durch eine rückwirkende Freistellung bewirkte rückwirkende Wegfall der Fälligkeit einer Tilgungsrate hat zur Folge, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG geregelte Tatbestandsmerkmal des Überschreitens eines Zahlungstermins bezüglich dieser Tilgungsrate nicht mehr erfüllt ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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