Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-11, 6 B 764/24

6 B 764/24Tribunale amministrativo11 feb 2025

Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Die Herabsetzung einer Beurteilung, die sich ohne weitere Rückkopplung mit dem Erstbeurteiler maßgeblich auf dessen (nach Auffassung des Endbeurteilers defizitäre) Begründung stützt, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäbe gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 764/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-11

Aktenzeichen: 6 B 764/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.6B764.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BRL Pol NRW Nr. 9.2

Leitsätze

  1. Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

  2. Die Herabsetzung einer Beurteilung, die sich ohne weitere Rückkopplung mit dem Erstbeurteiler maßgeblich auf dessen (nach Auffassung des Endbeurteilers defizitäre) Begründung stützt, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäbe gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zu Juni 2024 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 bei der Kreispolizeibehörde des W. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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