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18 B 1215/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-17, 18 B 1215/24
18 B 1215/24Tribunale amministrativo17 gen 2025
Aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der rechtzeitigen Darlegungen im Beschwerdeverfahren offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG kommt keine inhaltlich-feststellende Wirkung zu. Sie stellt vielmehr eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG führt nicht dazu, dass bis zur Beschwerdeentscheidung über den Zeitablauf hinaus ein nicht mehr abzuändernder Zustand geschaffen würde; im Falle einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung kann die Bescheinigung ohne Weiteres wieder eingezogen bzw. für ungültig erklärt werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es bei der Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-01-17
Aktenzeichen: 18 B 1215/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0117.18B1215.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der rechtzeitigen Darlegungen im Beschwerdeverfahren offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist.
Der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG kommt keine inhaltlich-feststellende Wirkung zu. Sie stellt vielmehr eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG führt nicht dazu, dass bis zur Beschwerdeentscheidung über den Zeitablauf hinaus ein nicht mehr abzuändernder Zustand geschaffen würde; im Falle einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung kann die Bescheinigung ohne Weiteres wieder eingezogen bzw. für ungültig erklärt werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es bei der Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO nicht.
Der Antrag wird abgelehnt.
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