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7 D 89/23.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-18, 7 D 89/23.NE
7 D 89/23.NETribunale amministrativo18 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 7 D 89/23.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.7D89.23NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 12 „Windenergie“ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
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