Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-10, 12 A 286/23

12 A 286/23Tribunale amministrativo10 dic 2024

Regest

1. Wird eine Fortbildungsmaßnahme, für die dem Teilnehmer ein Maßnahmebeitrag bewilligt und in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, vorzeitig durch den Bildungsträger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (wie etwa hier infolge des Eintritts seiner Insolvenz) beendet und kann der Teilnehmer, der bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, eine Rückerstattung fällig gewordener und bereits vollständig gezahlter Kosten seitens des Bildungsträgers nicht erwarten, so ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG mangels eines Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer nicht unmittelbar anwendbar. In einem solchen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm vor. 2. 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist als Spezialregelung anzusehen, die in ihrem (unmittelbaren und analogen) Anwendungsbereich eine Heranziehung des § 25 AFBG (i. V. m. § 50 SGB X) für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung und entsprechende Rückforderung des Maßnahmebeitrags ausschließt.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 286/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 12 A 286/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1210.12A286.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Normen: AFBG § 16 Abs. 3; AFBG § 16 Abs. 2; AFBG § 25; AFBG § 7 Abs. 2; AFBG § 24 Abs. 1 Satz 2; InsO § 208 Abs. 1

Leitsätze

  1. Wird eine Fortbildungsmaßnahme, für die dem Teilnehmer ein Maßnahmebeitrag bewilligt und in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, vorzeitig durch den Bildungsträger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (wie etwa hier infolge des Eintritts seiner Insolvenz) beendet und kann der Teilnehmer, der bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, eine Rückerstattung fällig gewordener und bereits vollständig gezahlter Kosten seitens des Bildungsträgers nicht erwarten, so ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG mangels eines Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer nicht unmittelbar anwendbar. In einem solchen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm vor.

  2. 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist als Spezialregelung anzusehen, die in ihrem (unmittelbaren und analogen) Anwendungsbereich eine Heranziehung des § 25 AFBG (i. V. m. § 50 SGB X) für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung und entsprechende Rückforderung des Maßnahmebeitrags ausschließt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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