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5 F 38/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-09, 5 F 38/24
5 F 38/24Tribunale amministrativo9 dic 2024
1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit für den Fall, dass ein Kläger über zwei Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich einer sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO und folgt damit dem Sitz der Behörde. 2. Der Senat gibt seine bisherige, zur Anwendung von § 53 VwGO führende Rechtsprechung, die u. a. bezweckte, eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe des zuständigen Gerichts zu gewährleisten, auf und schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dem Bundesverwaltungsgericht an.
Entscheidungsdatum: 2024-12-09
Aktenzeichen: 5 F 38/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1209.5F38.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO; § 52 Nr. 3 VwGO; § 52 Nr. 5 VwGO, § 2 Abs. 1 WDR-Gesetz
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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