Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-20, 6 B 462/24

6 B 462/24Tribunale amministrativo20 nov 2024

Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, dem Dienstherrn die Besetzung einer Beförderungsstelle vorläufig zu untersagen. 2. Eine dienstliche Beurteilung, der das Beurteilungsergebnis nicht eindeutig entnommen werden kann, erfüllt die an sie zu stellenden Mindestanforderungen nicht. 3. Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. 4. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist eine Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen, soweit sie auf der Behinderung beruht. 5. Den Vorgaben aus § 13 Abs. 3 LVO NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 LVO Pol NRW, Ziff. 10.1 BRL Pol zur Berücksichtigung einer Schwerbehinderung ist nicht bereits dadurch Genüge getan, dass einem schwerbehinderten Menschen keine "defizitäre Leistung" bescheinigt bzw. auf eine Bewertung unterhalb von 3 Punkten verzichtet wird.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 462/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-20

Aktenzeichen: 6 B 462/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1120.6B462.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW §13 Abs. 3; LVO Pol NRW §1 Abs. 2; BRL Pol Ziff. 10.1, 10.2

Leitsätze

    1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, dem Dienstherrn die Besetzung einer Beförderungsstelle vorläufig zu untersagen.
  1. Eine dienstliche Beurteilung, der das Beurteilungsergebnis nicht eindeutig entnommen werden kann, erfüllt die an sie zu stellenden Mindestanforderungen nicht.

  2. Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen.

  3. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist eine Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen, soweit sie auf der Behinderung beruht.

  4. Den Vorgaben aus § 13 Abs. 3 LVO NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 LVO Pol NRW, Ziff. 10.1 BRL Pol zur Berücksichtigung einer Schwerbehinderung ist nicht bereits dadurch Genüge getan, dass einem schwerbehinderten Menschen keine "defizitäre Leistung" bescheinigt bzw. auf eine Bewertung unterhalb von 3 Punkten verzichtet wird.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptbeteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle "Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben und Abwesenheitsvertretung der Leitung des Kriminalkommissariats 2" mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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