Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-18, 6 A 1267/22

6 A 1267/22Tribunale amministrativo18 nov 2024

Regest

1. Erfolgreiche Berufung der beklagten Stadt in einem Klageerfahren, in dem sich ein Angehöriger des Musikzugs der Freiwilligen Feuerwehr gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wendet. 2. Der Ausübungsvorbehalt des Bürgermeisters gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW ist weder zeitlich noch inhaltlich begrenzt und nicht an weitere Voraussetzungen, etwa an die Darlegung sachlicher Gründe, gebunden. 3. Zur Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 3 VOFF NRW im Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. 4. a. Nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung gegenüber einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eigenständig darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. b. Maßgeblich für die vom Gericht zu treffende Bemessungsentscheidung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 5. Auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bildet ein durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretenes Fehlverhalten ein einheitliches Dienstvergehen und ist einheitlich zu würdigen. 6. Es ist nicht generell unzulässig, schon bei einem erstmaligen Dienstvergehen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Höchstmaßnahme zu verhängen. 7. Die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nur berücksichtigungsfähig, wenn der Betroffene in der Freiwilligen Feuerwehr verbleiben kann. 8. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung findet auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1267/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-18

Aktenzeichen: 6 A 1267/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1118.6A1267.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VOFF NRW § 20; VOFF NRW § 21; VOFF NRW § 22; VOFF NRW § 23; VOFF NRW § 12 Abs. 2; LVO FF a. F. § 20 Abs. 1 Buchst. a; VwVfG NRW § 21; LDG NRW § 21 Abs. 1; LDG NRW § 24 Abs. 4 Satz 3; LDG NRW § 4 Abs. 1; StGB § 184i

Leitsätze

  1. Erfolgreiche Berufung der beklagten Stadt in einem Klageerfahren, in dem sich ein Angehöriger des Musikzugs der Freiwilligen Feuerwehr gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wendet.

  2. Der Ausübungsvorbehalt des Bürgermeisters gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW ist weder zeitlich noch inhaltlich begrenzt und nicht an weitere Voraussetzungen, etwa an die Darlegung sachlicher Gründe, gebunden.

  3. Zur Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 3 VOFF NRW im Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

  4. a. Nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung gegenüber einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eigenständig darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

b. Maßgeblich für die vom Gericht zu treffende Bemessungsentscheidung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

  1. Auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bildet ein durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretenes Fehlverhalten ein einheitliches Dienstvergehen und ist einheitlich zu würdigen.

  2. Es ist nicht generell unzulässig, schon bei einem erstmaligen Dienstvergehen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Höchstmaßnahme zu verhängen.

  3. Die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nur berücksichtigungsfähig, wenn der Betroffene in der Freiwilligen Feuerwehr verbleiben kann.

  4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung findet auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.