Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-15, 22 D 227/23.AK

22 D 227/23.AKTribunale amministrativo15 nov 2024

Regest

Auch für die Eigentümerin eines „Naturhotels“ ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -) - die bloße Hoffnung, dass im Umkreis ihres Grundstücks dauerhaft keine Windenergieanlagen errichtet werden, die im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und hier konkret zudem planerisch Vorrang genießen, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, rechtlich nicht geschützt.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 227/23.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-15

Aktenzeichen: 22 D 227/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1115.22D227.23AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: BauGB §§ 35 Abs.1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 249 Abs. 10 BauNVO §§ 3, 4 BauO NRW § 6 Abs. 4 BImSchG §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1,; GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 UmwRG § 4 Abs. 1, Abs. 1a TA Luft Nr. 4.2.1

Leitsätze

Auch für die Eigentümerin eines „Naturhotels“ ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -) - die bloße Hoffnung, dass im Umkreis ihres Grundstücks dauerhaft keine Windenergieanlagen errichtet werden, die im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und hier konkret zudem planerisch Vorrang genießen, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, rechtlich nicht geschützt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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