Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-11, 15 A 1404/23

15 A 1404/23Tribunale amministrativo11 nov 2024

Regest

§ 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LVerbO (für den Landschaftsausschuss) sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW (für die Fachausschüsse) regeln eine „Wahl“ und kein von einer Wahlentscheidung losgelöstes Benennungs- oder Besetzungsrecht. Diese Wahl kann nur eine freie sein. Die Vorschriften begründen keine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Landschaftsversammlung, eine von einer Fraktion vorgeschlagene Person als Nachfolger eines ausgeschiedenen Ausschussmitglieds zu wählen oder sich zumindest mehrheitlich der Stimme zu enthalten, um die Wahl zu ermöglichen. Das der Fraktion eingeräumte Vorschlagsrecht ist darauf beschränkt, dass sie im Sinne der formalen Gleichheit einen Nachfolgekandidaten zur Wahl stellen kann und dass diese Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird. Eine gerichtliche Überprüfung einzelner Wahlergebnisse darauf hin, ob die Ablehnung der vorgeschlagenen Person durch sachliche Gründe getragen ist, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit den Grundsätzen einer freien Wahl wäre es unvereinbar, wenn eine Fraktion ein Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte, wenn die einzelnen Wahlberechtigten oder das wählende Gremium insgesamt verpflichtet wären, ihre Wahlentscheidung (nachträglich) zu begründen, und wenn die Entscheidung der Mehrheit auf ihre Legitimität hin überprüfbar wäre. Auch Maßnahmen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe - etwa in einem „formellen oder informellen Verständigungsverfahren“ - zu begründen, kommen nicht in Betracht.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1404/23 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-11

Aktenzeichen: 15 A 1404/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1111.15A1404.23.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 15

Normen: LVerbO §12 Abs.2 Satz2; LVerbO §10 Abs.5; GONRW §50 Abs.3 Satz7

Leitsätze

§ 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LVerbO (für den Landschaftsausschuss) sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW (für die Fachausschüsse) regeln eine „Wahl“ und kein von einer Wahlentscheidung losgelöstes Benennungs- oder Besetzungsrecht. Diese Wahl kann nur eine freie sein.

Die Vorschriften begründen keine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Landschaftsversammlung, eine von einer Fraktion vorgeschlagene Person als Nachfolger eines ausgeschiedenen Ausschussmitglieds zu wählen oder sich zumindest mehrheitlich der Stimme zu enthalten, um die Wahl zu ermöglichen.

Das der Fraktion eingeräumte Vorschlagsrecht ist darauf beschränkt, dass sie im Sinne der formalen Gleichheit einen Nachfolgekandidaten zur Wahl stellen kann und dass diese Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird.

Eine gerichtliche Überprüfung einzelner Wahlergebnisse darauf hin, ob die Ablehnung der vorgeschlagenen Person durch sachliche Gründe getragen ist, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit den Grundsätzen einer freien Wahl wäre es unvereinbar, wenn eine Fraktion ein Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte, wenn die einzelnen Wahlberechtigten oder das wählende Gremium insgesamt verpflichtet wären, ihre Wahlentscheidung (nachträglich) zu begründen, und wenn die Entscheidung der Mehrheit auf ihre Legitimität hin überprüfbar wäre. Auch Maßnahmen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe - etwa in einem „formellen oder informellen Verständigungsverfahren“ - zu begründen, kommen nicht in Betracht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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