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20 D 107/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-10, 20 D 107/21.NE
20 D 107/21.NETribunale amministrativo10 ott 2024
1. Für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht es aus, geltend zu machen, als Eigentümer im Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung liegender Grundstücke von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen durch die Verordnung betroffen zu sein. 2. Gemäß § 113 Satz 6 LWG NRW besteht allenfalls ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erörterung des Entwurfs einer Wasserschutzgebietsverordnung, nicht jedoch auf die Erörterung selbst. 3. Nimmt die Behörde eine Ausdehnung der festgesetzten Schutzzone eines Wasserschutzgebiets über den hydrogeologisch erforderlichen Bereich hinaus vor, so hat sie für die Abgrenzung des Schutzbereichs jedenfalls nachvollziehbare Maßstäbe zu wählen.Nachvollziehbar sind die Maßstäbe jedenfalls dann nicht, wenn sie schon keine konsistente Handhabung der Aspekte erkennen lassen, die der Einbeziehung nur teilweise innerhalb des hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Gebiets einer Schutzzone liegender Grundstücke (sog. "angeschnittene" Grundstücke) in eine bestimmte Schutzzone zugrunde liegen.
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 20 D 107/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1010.20D107.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; LWG NRW § 113 Abs. 6; WHG § 51 Abs. 1
Die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes C." vom 5. Februar 2021 ist unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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