Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-28, 10 D 430/21.NE

10 D 430/21.NETribunale amministrativo28 ago 2024

Regest

1. Die falsche Bezeichnung eines Bebauungsplans in einem Ausfertigungsvermerk kann angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung nicht als ein offenkundiges, rechtlich nicht relevantes Versehen bewertet werden. 2. Die Ausfertigung als Teil des formellen Akts des Inkraftsetzens einer Rechtsnorm erfordert eine besondere Eindeutigkeit. 3. Bei der Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW handelt es sich um ein aus rechtsstaatlichen Gründen zwingendes Erfordernis. 4. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW hat grundsätzlich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. 5. Zur Unbestimmtheit einer Festsetzung von zwei parallelen Baugrenzen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 430/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-28

Aktenzeichen: 10 D 430/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.10D430.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10; BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 4; BekanntmVO NRW § 2 Abs. 3

Leitsätze

    1. Die falsche Bezeichnung eines Bebauungsplans in einem Ausfertigungsvermerk kann angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung nicht als ein offenkundiges, rechtlich nicht relevantes Versehen bewertet werden.
    1. Die Ausfertigung als Teil des formellen Akts des Inkraftsetzens einer Rechtsnorm erfordert eine besondere Eindeutigkeit.
    1. Bei der Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW handelt es sich um ein aus rechtsstaatlichen Gründen zwingendes Erfordernis.
    1. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW hat grundsätzlich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
    1. Zur Unbestimmtheit einer Festsetzung von zwei parallelen Baugrenzen.

Tenor

Der Bebauungsplan E. - 00 „Z.-straße/R.“ (3. Änderung) der Stadt H. in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. April 2023 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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