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19 B 669/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-24, 19 B 669/24
19 B 669/24Tribunale amministrativo24 lug 2024
Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14).
Entscheidungsdatum: 2024-07-24
Aktenzeichen: 19 B 669/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0724.19B669.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4
Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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