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14 A 2847/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-16, 14 A 2847/19.A
14 A 2847/19.ATribunale amministrativo16 lug 2024
Wehr- und Reservedienstentziehern droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Syrern, die Syrien illegal verlassen haben, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben und/oder sich seit längerem hier aufhalten, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Syrern droht in Syrien allein wegen ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Kurden als solchen droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mehr. Das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) ist eine schwere Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG.
Entscheidungsdatum: 2024-07-16
Aktenzeichen: 14 A 2847/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0716.14A2847.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Wehr- und Reservedienstentziehern droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Syrern, die Syrien illegal verlassen haben, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben und/oder sich seit längerem hier aufhalten, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Syrern droht in Syrien allein wegen ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Kurden als solchen droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mehr.
Das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) ist eine schwere Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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