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11 A 1878/23.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-03, 11 A 1878/23.A
11 A 1878/23.ATribunale amministrativo3 giu 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-03
Aktenzeichen: 11 A 1878/23.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0603.11A1878.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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