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19 B 427/24, 19 E 331/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-28, 19 B 427/24, 19 E 331/24
19 B 427/24, 19 E 331/24Tribunale amministrativo28 mag 2024
1. Einzelfall einer Verneinung eines wichtigen Grunds nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für eine längerfristige Beurlaubung vom Schulunterricht im Sinn von dessen Satz 2 wegen einer amtsärztlich diagnostizierten emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters im Sinn einer Schulphobie (ICD-10 F 93.0). 2. Die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW setzt tatbestandlich voraus, dass alle Möglichkeiten schulischer Förderung, insbesondere auch sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft sind (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 ‑ 19 B 997/22 ‑, NVwZ-RR 2023, 589, juris, Rn. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 19 B 427/24, 19 E 331/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0528.19B427.24.19E331.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 40 Abs. 2; SchulG NRW § 43 Abs. 4
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 331/24 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 427/24 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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