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1 A 1564/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-21, 1 A 1564/23
1 A 1564/23Tribunale amministrativo21 mag 2024
Die Studienkosten, die von einem früheren Soldaten auf Zeit nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf fußenden Entlassung aus der Bundeswehr zurückzufordern sind, sind nicht durch Ansatz einer Abdienquote zu vermindern, wenn der KDV-Antrag zur vorzeitigen Exmatrikulation geführt hat und der Betroffene nach dem Studienabbruch noch bis zu seiner Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Dienst geleistet hat (hier: 11 Monate).
Entscheidungsdatum: 2024-05-21
Aktenzeichen: 1 A 1564/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0521.1A1564.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: SG § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SG § 55 Abs. 1 Satz 1; SG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1
Die Studienkosten, die von einem früheren Soldaten auf Zeit nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf fußenden Entlassung aus der Bundeswehr zurückzufordern sind, sind nicht durch Ansatz einer Abdienquote zu vermindern, wenn der KDV-Antrag zur vorzeitigen Exmatrikulation geführt hat und der Betroffene nach dem Studienabbruch noch bis zu seiner Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Dienst geleistet hat (hier: 11 Monate).
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.329,58 Euro festgesetzt.
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