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19 A 387/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-08, 19 A 387/24
19 A 387/24Tribunale amministrativo8 apr 2024
Die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7).
Entscheidungsdatum: 2024-04-08
Aktenzeichen: 19 A 387/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.19A387.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7).
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
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