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22 D 147/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-19, 22 D 147/23.AK
22 D 147/23.AKTribunale amministrativo19 mar 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-19
Aktenzeichen: 22 D 147/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.22D147.23AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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