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11 A 2528/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-19, 11 A 2528/22.A
11 A 2528/22.ATribunale amministrativo19 mar 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-19
Aktenzeichen: 11 A 2528/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.11A2528.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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